Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde, nach einem schweren Unfall
a) |
sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden; |
c) |
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft; |
d) |
Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben und |
e) |
die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern. |
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