(1) Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Betreibers die in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben durchführt/durchführen (im Folgenden "zuständige Behörde"), sowie gegebenenfalls die mit der technischen Unterstützung der zuständigen Behörde betrauten Stellen. Mitgliedstaaten, die mehr als eine zuständige Behörde errichten oder benennen, stellen sicher, dass die Verfahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben vollständig koordiniert werden.

 

(2) Die zuständigen Behörden und die Kommission arbeiten bei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie zusammen und beziehen dabei gegebenenfalls Akteure mit ein.

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden gleichwertige Angaben, die von Betreibern in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übermittelt werden und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, für die Zwecke dieser Richtlinie akzeptieren. In solchen Fällen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

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