(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde eine Mitteilung mit folgenden Informationen zu übermitteln:
a) |
Name und/oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs; |
b) |
eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers; |
c) |
Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von der unter Buchstabe a genannten Person abweichend; |
d) |
ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die beteiligt sind oder vorhanden sein können; |
e) |
Menge und physikalische Form des betreffenden gefährlichen Stoffs oder der betreffenden gefährlichen Stoffe; |
f) |
Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in der Anlage oder dem Lager; |
(2) Die Mitteilung bzw. ihre aktualisierte Fassung wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:
a) |
bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben; |
b) |
bei allen anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde vor dem 1. Juni 2015 bereits eine Mitteilung gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts übermittelt hat und die darin enthaltenen Informationen Absatz 1 entsprechen und unverändert geblieben sind.
(4) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde im Voraus im Falle
b) |
einer Veränderung am Betrieb oder an einer Anlage, die erhebliche Folgen hinsichtlich der Gefahren schwerer Unfälle haben könnte; |
c) |
der endgültigen Schließung des Betriebs oder seiner Stilllegung oder |
d) |
von Änderungen der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c. |
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