(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde eine Mitteilung mit folgenden Informationen zu übermitteln:

 

a)

Name und/oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;

 

b)

eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers;

 

c)

Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von der unter Buchstabe a genannten Person abweichend;

 

d)

ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die beteiligt sind oder vorhanden sein können;

 

e)

Menge und physikalische Form des betreffenden gefährlichen Stoffs oder der betreffenden gefährlichen Stoffe;

 

f)

Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in der Anlage oder dem Lager;

 

g)

unmittelbare Umgebung des Betriebs und Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben sowie zu anderen Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten.

 

(2) Die Mitteilung bzw. ihre aktualisierte Fassung wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

 

a)

bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;

 

b)

bei allen anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde vor dem 1. Juni 2015 bereits eine Mitteilung gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts übermittelt hat und die darin enthaltenen Informationen Absatz 1 entsprechen und unverändert geblieben sind.

 

(4) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde im Voraus im Falle

 

a)

einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung des Betreibers gemäß Absatz 1 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form des vorhandenen gefährlichen Stoffes gegenüber den Angaben in der genannten Mitteilung oder einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen dieser Stoff eingesetzt wird;

 

b)

einer Veränderung am Betrieb oder an einer Anlage, die erhebliche Folgen hinsichtlich der Gefahren schwerer Unfälle haben könnte;

 

c)

der endgültigen Schließung des Betriebs oder seiner Stilllegung oder

 

d)

von Änderungen der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c.

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