[Vorspann]
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen enthält Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie zur Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
(2) Schwere Industrieunfälle haben oft schwerwiegende Folgen, wie u. a. durch die Unfälle in Seveso, Bhopal, Schweizerhalle, Enschede, Toulouse und Buncefield belegt. Außerdem können die Auswirkungen über die nationalen Grenzen hinaus reichen. Es ist daher unbedingt sicherzustellen, dass geeignete vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um ein hohes Schutzniveau für Bürger, Gemeinden und Umwelt in der gesamten Union zu gewährleisten. Das bestehende hohe Schutzniveau muss daher zumindest gleich bleiben oder noch verbessert werden.
(3) Die Richtlinie 96/82/EG hat maßgeblich dazu beigetragen, Wahrscheinlichkeit und Folgen solcher Unfälle zu verringern, was wiederum das Schutzniveau in der gesamten Union angehoben hat. Eine Überprüfung der genannten Richtlinie hat bestätigt, dass die Häufigkeit schwerer Unfälle gleich geblieben ist. Die bestehenden Bestimmungen sind zwar im Großen und Ganzen für den Zweck angemessen, doch sind einige Änderungen erforderlich, um das Schutzniveau weiter zu erhöhen, insbesondere was die Verhütung schwerer Unfälle betrifft. Gleichzeitig sollte das durch die Richtlinie 96/82/EG festgelegte System an Änderungen am Unionssystem zur Einstufung von Stoffen und Gemischen angepasst werden, auf das sich die Richtlinie bezieht. Darüber hinaus sollte eine Reihe anderer Bestimmungen präzisiert und aktualisiert werden.
(4) Es ist daher angebracht, die Richtlinie 96/82/EG zu ersetzen, um sicherzustellen, dass das bestehende Schutzniveau erhalten bleibt und weiter verbessert wird, indem die Bestimmungen wirksamer und effizienter gemacht werden und wo möglich unnötiger Verwaltungsaufwand durch Straffung oder Vereinfachung reduziert wird, sofern bei der Sicherheit, beim Umweltschutz und beim Schutz der Gesundheit des Menschen keine Abstriche gemacht werden. Gleichzeitig sollten die neuen Bestimmungen klar, einheitlich und leicht verständlich sein, um die Umsetzung und Durchsetzbarkeit zu verbessern, während das Niveau für den Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt zumindest gleich bleibt oder steigt. Die Kommission sollte bei der praktischen Umsetzung dieser Richtlinie mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollte unter anderem die Frage der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen behandelt werden. Gegebenenfalls sollten Akteure wie etwa Vertreter der Industrie, der Arbeitnehmer und von Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt einsetzen, in die Umsetzung dieser Richtlinie einbezogen werden.
(5) Im Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die grenzüberschreitenden Wirkungen von Industrieunfällen, das mit dem Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen im Namen der Union genehmigt wurde, sind Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen mit potenziell grenzüberschreitenden Wirkungen, entsprechende Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie eine internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet vorgesehen. Die Richtlinie 96/82/EG setzt das Übereinkommen in Unionsrecht um.
(6) Schwere Unfälle können Folgen über Grenzen hinaus haben, und die ökologischen und wirtschaftlichen Kosten eines Unfalls werden nicht nur von dem davon betroffenen Betrieb, sondern auch von den betreffenden Mitgliedstaaten getragen. Daher müssen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zur Minimierung des Risikos konzipiert und angewandt werden, um mögliche Unfälle zu verhüten, das Risiko von Unfällen zu verringern und, sofern sie dennoch auftreten, etwaige Auswirkungen abzumildern und auf diese Weise in der gesamten Union ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.
(7) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet bestehender Rechtsvorschriften der Union zu Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Arbeitsumwelt gelten, insbesondere unbeschadet der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
(8) B...