(1) Diese Richtlinie gilt wie folgt für Elektro- und Elektronikgeräte:
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz und chemische Stoffe, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur[1], und unbeschadet einschlägiger Rechtsvorschriften der Union über Abfallbewirtschaftung oder über Produktkonzeption.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:
c) |
Glühbirnen. |
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Geräten gilt diese Richtlinie ab dem 15. August 2018 nicht für die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte:
a) |
Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum; |
b) |
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge; |
c) |
ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind; |
d) |
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind; |
e) |
bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden; |
f) |
Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden; |
g) |
medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte. |
(5) Die Kommission überprüft spätestens bis zum 14. August 2015 den Geltungsbereich dieser Richtlinie gemäß Absatz 1 Buchstabe b, einschließlich der Kriterien für die Unterscheidung zwischen Großgeräten und Kleingeräten in Anhang III, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen diesbezüglichen Bericht vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.
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