(1) Diese Richtlinie gilt wie folgt für Elektro- und Elektronikgeräte:
a) |
ab dem 13. August 2012 bis zum 14. August 2018 (Übergangsfrist) vorbehaltlich Absatz 3 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen. Anhang II enthält eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen; |
b) |
ab dem 15. August 2018 vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte sind in die Gerätekategorien des Anhangs III einzustufen. Anhang IV enthält eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen (offener Anwendungsbereich). |
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz und chemische Stoffe, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, und unbeschadet einschlägiger Rechtsvorschriften der Union über Abfallbewirtschaftung oder über Produktkonzeption.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:
a) |
Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial, die eigens für militärische Zwecke bestimmt sind; |
b) |
Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können; |
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Geräten gilt diese Richtlinie ab dem 15. August 2018 nicht für die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte:
a) |
Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum; |
b) |
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge; |
c) |
ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind; |
d) |
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind; |
e) |
bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden; |
f) |
Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden; |
g) |
medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden, und aktive implantierbare medizinische Geräte. |
(5) Die Kommission überprüft spätestens bis zum 14. August 2015 den Geltungsbereich dieser Richtlinie gemäß Absatz 1 Buchstabe b, einschließlich der Kriterien für die Unterscheidung zwischen Großgeräten und Kleingeräten in Anhang III, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen diesbezüglichen Bericht vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.