(1) Abweichend von Artikel 14 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten Druckgeräts oder einer bestimmten Baugruppe, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und bei denen die in Artikel 14 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, oder die Verwendung dieses Druckgeräts oder dieser Baugruppe für eigene Zwecke des Herstellers im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in Anhang I festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die einschlägigen in der vorliegenden Richtlinie genannten geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf Druckgeräten oder Baugruppen, für die die in Unterabsatz 1 genannte Erstreckung der Gültigkeit gilt, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als "krisenrelevante Waren" in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.
(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 44 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
(4) Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(5) Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe alle geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfüllt, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(6) Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das Druckgerät oder die Baugruppe in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:
a) |
eine Beschreibung der Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie erfolgreich nachgewiesen wurde; |
b) |
etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden Druckgeräts oder der betreffenden Baugruppe; |
c) |
ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde; |
d) |
etwaige besondere Anforderungen in Bezug auf die Notwendigkeit, die fortlaufende Konformitätsbewertung für das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe sicherzustellen; |
e) |
Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmo... |