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DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (im Folgenden "Richtlinie 98/24/EG"), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Richtlinie 98/24/EG schlägt die Kommission Unionsziele in Form von auf Unionsebene festzulegenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Risiken gefährlicher Chemikalien vor.
(2) Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG ermächtigt die Kommission, mittels Maßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechnik festzulegen oder zu ändern.
(3) Bei dieser Aufgabe wird die Kommission vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition (SCOEL) unterstützt, der mit dem Beschluss 2014/113/EU der Kommission (3) eingesetzt wurde.
(4) Im Sinne der Richtlinie 98/24/EG bezeichnet "Arbeitsplatzgrenzwert", sofern nicht anders angegeben, den Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines chemischen Arbeitsstoffs in der Luft im Atembereich eines Arbeitnehmers in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum.
(5) Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind gesundheitsbasierte, vom SCOEL aus den neuesten wissenschaftlichen Daten abgeleitete und von der Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechniken festgelegte Werte. Sie stellen Expositionsgrenzen dar, unterhalb deren im Allgemeinen für einen chemischen Arbeitsstoff nach kurzfristiger oder täglicher Exposition während des Erwerbslebens keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Es handelt sich dabei um Zielvorgaben auf Unionsebene, die die Arbeitgeber bei der Ermittlung und Bewertung von Risiken und der Einführung von Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen gemäß der Richtlinie 98/24/EG unterstützen sollen.
(6) Gemäß der Empfehlung des SCOEL werden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte als zeitlich gewichtete Mittelwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (Grenzwerte für die Langzeitexposition) festgelegt und, für bestimmte chemische Arbeitsstoffe für kürzere Bezugszeiträume, in der Regel als gewichtete Mittelwerte für einen Zeitraum von 15 Minuten (Grenzwerte für die Kurzzeitexposition), um die Auswirkungen kurzzeitiger Exposition zu berücksichtigen.
(7) Für jeden chemischen Arbeitsstoff, für den auf Unionsebene ein Arbeitsplatz-Richtgrenzwert festgelegt wurde, müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert festlegen. Dabei müssen sie den Unionsgrenzwert berücksichtigen, können aber den Rechtscharakter des nationalen Grenzwerts nach der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Praxis wählen.
(8) Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind ein wichtiger Bestandteil der allgemeinen Regelung zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vor den von gefährlichen Chemikalien ausgehenden Risiken am Arbeitsplatz.
(9) Der SCOEL hat gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/24/EG das Verhältnis zwischen den Auswirkungen der 31 chemischen Arbeitsstoffe, die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind, und dem Grad der Exposition bei der Arbeit bewertet und für all diese chemischen Arbeitsstoffe für die Aufnahme über die Atmung die Festlegung von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Form zeitlich gewichteter Mittelwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden empfohlen. Es sollten daher für all diese Arbeitsstoffe im Anhang Grenzwerte für die Langzeitexposition festgelegt werden.
(10) Für einige dieser chemischen Arbeitsstoffe hat der SCOEL auch die Festlegung von Grenzwerten für kürzere Bezugszeiträume und/oder eines Hinweises "Haut" empfohlen.
(11) Vier dieser chemischen Arbeitsstoffe - Stickstoffmonoxid, Calciumdihydroxid, Lithiumhydrid und Essigsäure - sind gegenwärtig im Anhang der Richtlinie 91/322/EWG der Kommission aufgeführt.
(12) Einer dieser chemischen Arbeitsstoffe, 1,4-Dichlorbenzol, ist gegenwärtig im Anhang der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission aufgeführt.
(13) Ein weiterer, Bisphenol A, ist gegenwärtig im Anhang der Richtlinie 2009/161/EU der Kommission aufgeführt.
(14) Der SCOEL hat für diese Arbeitsstoffe die Festlegung neuer Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte empfohlen. Daher sollten für diese sechs chemischen Arbeitsstoffe überarbeitete Grenzwerte in den Anhang dieser Richtlinie aufgenommen und die Einträge für die betreffenden Stoffe aus dem Anhang der Richtlinie 91/322/EWG, 2000/39/EG bzw. 2009/161/EU gelöscht werden.
(15) Für einen der 31 im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe, Acrylsäure, hat der SCOEL die Festlegung eines Grenzwertes für die Kurzzeitexposition bezogen auf einen Zeitraum von einer Minute empfohlen. Es sollte daher für diesen chemischen Arbeitsstoff im Anhang dieser Richtlinie ein solcher Grenzwert für die Kurzzeitexposition festgelegt werden.
(16) Für b...