1.

Methoden zur Berechnung von nicht auf steuerliche Maßnahmen zurückzuführenden Energieeinsparungen für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 und des Artikels 30 Absatz 14.

Verpflichtete, teilnehmende oder beauftragte Parteien oder durchführende Behörden können zur Berechnung der Energieeinsparungen auf die folgenden Methoden zurückgreifen:

 

a)

Angenommene Einsparungen – unter Bezugnahme auf die Ergebnisse früherer unabhängig kontrollierter Energieeffizienzverbesserungen in ähnlichen Anlagen. Der allgemeine Ansatz ist "ex ante";

 

b)

gemessene Einsparungen, wobei die Einsparungen aufgrund der Umsetzung einer Maßnahme oder eines Maßnahmenpakets durch Erfassung der tatsächlichen Verringerung der Energienutzung unter gebührender Berücksichtigung von Faktoren, die den Verbrauch beeinflussen können, wie Zusätzlichkeit, Nutzung, Produktionsniveaus und Wetter, festgestellt werden. Der allgemeine Ansatz ist "ex post";

 

c)

geschätzte Einsparungen, wobei technische Abschätzungen der Einsparungen verwendet werden. Dieser Ansatz darf nur dann verwendet werden, wenn die Ermittlung belastbarer gemessener Daten für eine bestimmte Anlage schwierig oder unverhältnismäßig teuer ist, wie z. B. Ersatz eines Kompressors oder eines Elektromotors mit anderer kWh-Nennleistung als jener, für die unabhängige Angaben zu gemessenen Einsparungen vorliegen, oder wenn diese Schätzungen anhand national festgelegter Verfahren und Referenzwerte von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt werden, die unabhängig von den verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien sind;

 

d)

wenn die Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 3 die Energieeinsparungen berechnen, die für die Erfüllung der Verpflichtung nach diesem Artikel angerechnet werden können, können sie die Energieeinsparungen von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, auf der Grundlage von technischen Abschätzungen anhand der Standardbelegungs- und Wärmekomfortbedingungen oder -parameter, beispielsweise der in den nationalen Bauvorschriften festgelegten Parameter, veranschlagen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission melden, in welcher Weise der Komfort bei Maßnahmen in Gebäuden berücksichtigt wird, und der Meldung eine Begründung für das von ihnen verwendete Berechnungsverfahren beifügen.

 

e)

mittels Erhebung bestimmte Einsparungen, bei denen die Reaktion der Verbraucher auf Beratung und Informationskampagnen, auf Kennzeichnungs- oder Zertifizierungssysteme oder auf den Einsatz intelligenter Zähler festgestellt wird. Dieser Ansatz wird nur für Einsparungen verwendet, die sich aus einem veränderten Verbraucherverhalten ergeben. Er wird nicht für Einsparungen verwendet, die sich aus dem Einbau physischer Vorrichtungen ergeben.

 

2.

Für die Feststellung der Energieeinsparungen durch eine Energieeffizienzmaßnahme für die Zwecke der Artikel 8, 9 und 10 und des Artikels 30 Absatz 14 gelten folgende Grundsätze:

 

a)

Die Mitgliedstaaten weisen nach, dass eines der Ziele der neuen oder bereits bestehenden strategischen Maßnahmen Endenergieeinsparungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 sind, und legen Nachweise und Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Energieeinsparungen auf eine strategische Maßnahme, einschließlich freiwilliger Vereinbarungen, zurückzuführen sind;

 

b)

es wird nachgewiesen, dass es sich um zusätzliche Einsparungen handelt, die über die Einsparungen hinausgehen, die auch ohne die Tätigkeit der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Parteien oder durchführenden öffentlichen Stellen in jedem Fall zu verzeichnen gewesen wären. Um festzustellen, welche Einsparungen als zusätzlich geltend gemacht werden können, betrachten die Mitgliedstaaten, wie sich Energienutzung und -nachfrage ohne die betreffende strategische Maßnahme unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren entwickeln würden: Entwicklungen beim Energieverbrauch, Veränderungen des Verbraucherverhaltens, technischer Fortschritt und Veränderungen aufgrund anderer Maßnahmen, die auf Unions- und nationaler Ebene umgesetzt werden;

 

c)

aus der Durchführung verbindlichen Unionsrechts resultierende Einsparungen gelten als Einsparungen, die in jedem Fall erzielt worden wären, und können daher nicht als Energieeinsparungen für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 geltend gemacht werden. Abweichend von dieser Anforderung können Einsparungen im Zusammenhang mit der Renovierung bestehender Gebäude – einschließlich Einsparungen, die sich aus der Umsetzung der Mindestvorgaben für die Energieeffizienz von Gebäuden gemäß der Richtlinie 2010/31/EU ergeben – für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 als Energieeinsparungen geltend gemacht werden, sofern das Kriterium der Wesentlichkeit gemäß Nummer 3 Buchstabe h dieses Anhangs erfüllt ist. Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienzverbesserungen im öffentlichen Sektor gemäß den Artikeln 5 und 6 sind im Hinblick auf die Erfüll...

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