Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
2.1 Herstellung für den Eigengebrauch
Auch wenn Maschinen nur für den betrieblichen Eigengebrauch gebaut werden, muss die EG-Maschinenrichtlinie voll erfüllt werden.
Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG enthält dazu folgende Definition: "Hersteller (ist) jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist (Art. 2 Pkt. i 2006/42/EG)."
2.2 Aufarbeitung und Veränderungen von Maschinen
Ähnlich sind die Verhältnisse, wenn Maschinen oder Anlagen wesentlich geändert werden. Danach muss zunächst jede Veränderung einer Maschine systematisch untersucht und auf der Basis einer Gefahren- und Risikobeurteilung bewertet werden.
Eigengebrauch
Das gilt auch, wenn die Maschinen "nur" für den Eigengebrauch verändert worden sind (z. B. Ergänzung einer Maschine durch neue Anbauteile).
Um festzustellen, ob eine wesentliche Änderung an einer Maschine vorliegt, hilft ein systematischer Abfrageprozess (Abb. 1) nach dem Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" des Bundesarbeitsministeriums (BMA) und der Länder.
Abb. 1: Entscheidungshilfe, ob eine wesentliche Änderung der Maschine vorliegt
Wenn die systematische Abfrage in der angegebenen Reihenfolge zum Schluss mit "ja" beantwortet wurde und damit ergeben hat, dass eine wesentliche Änderung vorliegt, muss ein erneutes CE-Konformitätsverfahren nach aktueller EG-Maschinenrichtlinie in vollem Umfang durchgeführt werden.
Auch wenn keine wesentliche Änderung der Maschine vorliegt, können weiteren (Sicherheits-)Maßnahmen erforderlich werden. Dies muss auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) untersucht werden.
2.3 Verknüpfung von Neumaschinen
In der Praxis kommt es häufig vor, dass von Betreibern erworbene Einzelmaschinen in eigener Regie zu einer Maschinenanlage verknüpft oder verkettet werden. In diesem Fall wird der Betreiber zum Hersteller der Gesamtanlage und muss eine Risikobeurteilung der Gesamtanlage durchführen.
Die Einzelmaschinen sind dabei oft so angeordnet sowie funktionstechnisch und steuerungstechnisch so miteinander verknüpft, dass sie als Gesamtheit einem bestimmten Zweck dienen und damit als "Gesamtanlage" betrachtet werden müssen. Diese Verknüpfung reicht vom einfachen Signalaustausch bis zur Einbindung in eine übergeordnete Steuerung. Solche Anlagen sind z. B. Verpackungslinien, die aus mehreren Einzelmaschinen bestehen und durch entsprechende Transporteinrichtungen miteinander verbunden sind.
Damit eine Gesamtheit von Maschinen als Maschinenanlage i. S. der Maschinenrichtlinie vorliegt, müssen zwischen den Einzelmaschinen
- ein produktionstechnischer Zusammenhang und
- ein sicherheitstechnischer Zusammenhang bestehen.
Zur weiteren Erläuterung dieser Kriterien wird auf das unter der Federführung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erarbeitete Interpretationspapier zum Thema "Gesamtheit von Maschinen" vom Mai 2011 verwiesen.
Sind die o. g. Merkmale insgesamt erfüllt, muss auf die Gesamtanlage die EG-Maschinenrichtlinie angewendet werden, d. h., das CE-Konformitätsverfahren durchgeführt, eine Konformitätserklärung abgegeben und die Gesamtanlage mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden.
Die im Rahmen des Verfahrens durchzuführende Risikobeurteilung kann allerdings in diesem Fall im Wesentlichen auf eine Betrachtung der Schnittstellen zwischen den hoffentlich CE-konformen Einzelmaschinen und auf die damit verbundene Entstehung neuer oder zusätzlicher Risiken konzentriert werden.
Wird im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass an den Schnittstellen zwischen den Maschinen nur geringe Gefährdungen vorliegen, die durch einfache, trennende und willensunabhängige Schutzmaßnahmen beseitigt oder auf ein akzeptables Restrisiko reduziert werden können, dürfen die Maschinen weiterhin als Einzelmaschinen betrachtet werden.
CE-Konformitätsverfahren
Betreiber sollten in diesem Fall den Hersteller bzw. Lieferanten der größten Maschinenkomponenten beauftragen, zusätzlich zur Lieferung und Inbetriebnahme seiner Teilmaschinen ein CE-Konformitätsverfahren für die gesamte Maschinenanlage durchzuführen und die Konformität durch eine entsprechende CE-Konformitätserklärung für die Gesamtanlage nachzuweisen.
2.4 Kauf von Gebrauchtmaschinen außerhalb des EWR
Ein weiterer Fall, in dem ein Betreiber von der EG-Maschinenrichtlinie betroffen ist, wäre z. B. der Kauf einer Gebrauchtmaschine von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. Grundsätzlich sind diese Gebrauchtmaschinen immer neuen, erstmalig in Verkehr gebrachten Maschinen gleichzusetzen.
Auch die Beschaffenheit dieser Maschinen muss den grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden EG-Maschinenrichtlinie genügen. Eine Investition in solche sog. "Drittlandmaschinen" sollte im Vorfeld gut durchdacht werden. Es stellt si...