(1) Im Schadensfall hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung zu ergreifen.
(2) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat den zuständigen Behörden jeden Schadensfall unverzüglich anzuzeigen, bei dem
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eine Person zu Tode gekommen ist oder |
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innerhalb der Anlage mindestens sechs Personen verletzt worden sind und sich mindestens 24 Stunden im Krankenhaus aufgehalten haben oder |
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außerhalb der Anlage mindestens eine Person verletzt worden ist oder |
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sicherheitsrelevante Störungen des Betriebs aufgetreten sind oder |
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Ereignisse mit Sachschäden von mehr als zwei Millionen Euro aufgetreten sind oder |
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Stoffe nach § 2 Abs. 1 ausgetreten oder andere außergewöhnliche, von der Anlage ausgehende Emissionen erfolgt sind. |
(3) 1Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber verlangen, dass dieser den anzuzeigenden Schadensfall auf seine Kosten durch eine Prüfstelle nach § 6 sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich oder elektronisch vorlegt. 2Die sicherheitstechnische Beurteilung des Schadensfalls hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,
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worauf der Schadensfall zurückzuführen ist, |
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ob sich die Rohrfernleitungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach Behebung eines Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und |
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ob neue Erkenntnisse vorliegen, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern. |
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