Zusammenfassung
Ruhezeit und Ruhepausen dienen der Regeneration der Arbeitnehmer. Dadurch sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet und Unfälle durch Erschöpfung oder mangelnde Konzentration vermieden werden. Die Ruhezeit ist der Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und der Wiederaufnahme der Tätigkeit. Ruhepausen sind dagegen Arbeitsunterbrechungen während der normalen Arbeitszeit. Damit hat Ruhezeit eine andere Bedeutung als Ruhepausen. Die Einhaltung der Ruhe- und Pausenzeiten ist besonders wichtig bei schwerer körperlicher Arbeit und bei Schichtarbeit. Sie gewinnt vor dem Hintergrund einer zunehmend älteren Belegschaft an Bedeutung.
Ruhe- und Pausenzeiten werden geregelt in §§ 4, 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), in Betriebs- und Dienstanweisungen oder Tarifverträgen. Diese Vorschriften sind aushangpflichtig (§ 16 ArbZG). Spezielle branchenspezifische Verordnungen bzw. Regeln enthalten Vorgaben zu Ruhe- und Pausenzeiten, die die besonderen betrieblichen Gegebenheiten berücksichtigen und vom Regelfall abweichen. Zahlreiche Urteile präzisieren die Abgrenzung von Arbeitszeit gegenüber Ruhe- und Pausenzeiten im Einzelfall. Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen gilt als Ordnungswidrigkeit, dem Arbeitgeber droht Bußgeld. Vorsatz und Gefährdung von Gesundheit und Arbeitskraft des Arbeitnehmers oder wiederholte Nichteinhaltung ("beharrliche Wiederholung") werden mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet (§§ 22, 23 ArbZG).
1 Ruhezeiten
Die Ruhezeit beginnt am Ende der täglichen Arbeitszeit und endet mit erneutem Arbeitsbeginn. Die Ruhezeit beträgt grundsätzlich mind. 11 Stunden und darf nicht durch Arbeitseinsatz unterbrochen werden (§ 5 Abs. 1 ArbZG).
Tätigkeiten während der Ruhezeit
Arbeitsbereitschaft (z. B. Wartezeiten von Rettungssanitätern zwischen zwei Einsätzen) oder Bereitschaftsdienst gelten als Arbeitszeit und sind daher während der Ruhezeit unzulässig. Dagegen kann die Ruhezeit bei Rufbereitschaft gekürzt werden, wenn die Beschäftigten dabei nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit in Anspruch genommen werden und die gekürzten Zeiten zu einem anderen Zeitpunkt ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Dies gilt z. B. für Notfall- und Rettungspersonal sowie für Ärzte und Pflegepersonal in Krankenhäusern.
Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass Ruhezeiten eingehalten werden. Diese Forderung kann er nur dann erfüllen, wenn Arbeitszeiten und damit auch Pausen- und Ruhezeiten aufgezeichnet werden (s. a. § 16 ArbZG). Lenk- und Ruhezeiten bei Fahrern von Lastkraftwagen und Omnibussen werden deshalb über digitale Kontrollgeräte und eine Fahrerkarte aufgezeichnet. In Unternehmen erfolgt die Zeiterfassung über entsprechende (elektronische) Systeme oder die Zeiten werden vom Arbeitnehmer selbst erfasst (Vertrauensarbeitszeit).
2 Ruhepausen
2.1 Arbeitszeit oder nicht?
Pausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Eine Ausnahme gilt für Beschäftigte im Bergbau unter Tage: für sie zählen die Ruhepausen als Arbeitszeit (§ 2 ArbZG). Ruhepausen müssen im Voraus feststehen. Ziel der Pausen ist, die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten über den gesamten Tagesverlauf hin zu erhalten. Für Erwachsene und Jugendliche unter 18 Jahren gelten unterschiedliche Pausenregelungen.
Bezahlte Pausen
Besonders wichtig sind Pausen dann, wenn Beschäftigte z. B. Lärm, einseitiger Belastung oder sonstigen Faktoren ausgesetzt sind, bei denen die Expositionsdauer begrenzt werden soll, um gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden bzw. zu verringern. Unter derartigen Arbeitsbedingungen wird die gerade ausgeübte Tätigkeit unterbrochen und zwar zusätzlich zu den unbezahlten Pausen nach ArbZG. Folgende Unterbrechungen gelten dann als Arbeitszeit:
- Arbeitspause: Vorgesehene Arbeitsunterbrechungen im teil- oder voll mechanisierten Betrieb, meist tariflich geregelt.
- Betriebspause: Beim Umrüsten von Maschinen oder bei Störfällen ist der Beschäftigte gezwungen eine Pause zu machen, muss aber zur Verfügung stehen, um jederzeit seine Arbeit wieder aufnehmen zu können.
- Bildschirmpause: Unterbrechung der Bildschirmarbeit insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten (Anhang 6.1 Abs. 2 ArbStättV), d. h. bezahlte Kurzpausen.
- Lärmpause: Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Lärmexposition und ausreichende Zeiten ohne Lärmexposition (§ 7 LärmVibrationsArbSchV).
2.2 Pausenzeiten für Erwachsene
Für Erwachsene gilt: Grundsätzlich darf länger als 6 Stunden nicht ohne Pause gearbeitet werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden muss eine Pause von mind. 30 Minuten eingehalten werden. Eine Pause vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende erfüllt die gesetzlichen Forderungen daher nicht.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden muss die Pause 45 Minuten dauern. Pausen können bei Bedarf in mehrere Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten unterteilt werden (§ 4 ArbZG). Statistiken belegen, dass nach der 9. Arbeitsstunde das Unfallrisiko deutlich ansteigt.
2.3 Pausenzeiten für Jugendliche
Für jugendliche Beschäftigte unter 18 Jah...