(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Regelungen zum Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen, Großschadensereignissen[1] und Katastrophen zu gewährleisten.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

 

1.

den Rettungsdienst

 

a)

des Polizeivollzugsdienstes und des Justizvollzugsdienstes,

 

b)

der Gruben- und Gasschutzwehren der Bergbaubetriebe innerhalb des Betriebsgeländes sowie

 

c)

mit Flugzeugen,

 

2.

die Beförderung von kranken Personen, die keiner Beförderung in einem Rettungsmittel oder während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten),

 

3.

Fahrten mit eigenen Fahrzeugen der Krankenhäuser innerhalb der Krankenhausbereiche,

 

4.

den Brandschutz in Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundespolizei[2] [Bis 12.07.2019: des Bundesgrenzschutzes] sowie der Bergaufsicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.

 

(3) Die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben begründen keine Rechtsansprüche einzelner Personen.

 

(4) Dienst-, Amts- und Funktionsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

[1] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 13.07.2019.

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