(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, durch Regelungen zum Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen, Großschadensereignissen[1] und Katastrophen zu gewährleisten.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. |
den Rettungsdienst
|
2. |
die Beförderung von kranken Personen, die keiner Beförderung in einem Rettungsmittel oder während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten), |
3. |
Fahrten mit eigenen Fahrzeugen der Krankenhäuser innerhalb der Krankenhausbereiche, |
(3) Die in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben begründen keine Rechtsansprüche einzelner Personen.
(4) Dienst-, Amts- und Funktionsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes werden in weiblicher und männlicher Form geführt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen