(1) 1Die öffentlichen Feuerwehren wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach § 6 und der Landkreise und der Kreisfreien Städte nach § 7 mit. 2Ihre Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 7 beschränkt sich auf die Brandbekämpfung und die technische Hilfe bei Katastrophen. 3Im Rahmen des Rettungsdienstes und bei der Beseitigung von Umweltgefahren leisten sie technische Hilfe. 4Rechtsvorschriften, nach denen ihnen weitere Aufgaben übertragen werden, bleiben unberührt.
(1) 1Die öffentlichen Feuerwehren wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach § 6 mit und leisten bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und bei der Beseitigung von Umweltgefahren technische Hilfe. 2Rechtsvorschriften, nach denen ihnen weitere Aufgaben übertragen werden, bleiben unberührt.
(2) 1Die Feuerwehren haben bei der Brandbekämpfung und bei der technischen Hilfe die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr insoweit zu treffen, als es zur Bekämpfung der Gefahr oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist. 2Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) 1In den öffentlichen Feuerwehren sind die nach § 15 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und die im Freistaat Sachsen eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften anzuwenden. 2Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt die Feuerwehr-Dienstvorschriften durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt ein. 3Die eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften werden auf der Internetseite der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen veröffentlicht und können dort eingesehen werden.
(4 [Bis 19.01.2024: 3] ) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln
1. |
die Mindeststärke und Ausrüstung der Feuerwehren sowie Hilfsfristen für die Brandschutzplanung [Bis 19.01.2024: unter Berücksichtigung von Fläche, Einwohnerzahl und Gefährdungspotenzialen der Gemeinde], |
2. |
die Organisation, die Aus- und Fortbildung, Dienstgrade, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren, |
3. |
die Alarmierung der Feuerwehren. |
(5 [Bis 19.01.2024: 4] ) 1Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben die für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbände vor allgemeinen Regelungen, welche die Feuerwehren berühren, zu hören. 2Gemeinden, Betriebe oder Einrichtungen, deren Feuerwehren Mitglieder eines Feuerwehrverbandes sind, tragen die Beiträge, wenn der Feuerwehrverband dem Landesfeuerwehrverband angehört. 3Der Freistaat Sachsen und die Landkreise stellen den Feuerwehrverbänden finanzielle Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung.