(1) 1Der Landkreis bestellt einen hauptamtlichen Kreisbrandmeister oder eine hauptamtliche Kreisbrandmeisterin. [Bis 19.01.2024: .] 2Bestellungsvoraussetzung ist mindestens die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr oder eine entsprechend geeignete hauptberufliche Tätigkeit. [Bis 19.01.2024: Dieser muss für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst befähigt sein oder eine entsprechend geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausüben. ] 3Der Kreisfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören.
(2) 1Der Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin verantwortet die feuerwehrfachlichen Angelegenheiten der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, wie sie sich aus §§ 7, 49 und 49a ergeben. [Bis 19.01.2024: Der Kreisbrandmeister überprüft Aufstellung, Ausrüstung, Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren. 2Er unterstützt die überörtliche Zusammenarbeit. ] 3Ihm oder ihr können auch Aufgaben des Katastrophenschutzes übertragen werden.
(3) 1Der Landkreis kann eine oder mehrere Personen zur Stellvertretung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin bestellen. 2Wird die Aufgabe ehrenamtlich wahrgenommen, erfolgt die Bestellung für die Dauer von sechs Jahren. 3Vor der Bestellung ist der Kreisfeuerwehrverband zu hören. 4Der Beschluss über die Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 5Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen unterliegen den Weisungen des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin, insbesondere, wenn dieser oder diese ihnen Aufgaben überträgt.
(3) 1Der Landkreis kann einen oder mehrere Stellvertreter des Kreisbrandmeisters für die Dauer von sechs Jahren bestellen. 2Die Aufgabe kann ehrenamtlich wahrgenommen werden. 3Vor der Bestellung ist der Kreisfeuerwehrverband zu hören. 4Der Beschluss über die Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 5Den Stellvertretern können Aufgaben des Kreisbrandmeisters für einen Teilbereich des Landkreises übertragen werden.
(4) 1Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestellt einen hauptamtlichen Bediensteten oder eine hauptamtliche Bedienstete mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr zum Bezirksbrandmeister oder zur Bezirksbrandmeisterin. [Bis 19.01.2024: Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestellt einen hauptamtlichen Bediensteten mit feuerwehrtechnischer Ausbildung zum Bezirksbrandmeister. ] 2Der Landesfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören.
(5) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestellt einen hauptamtlichen Bediensteten oder eine hauptamtliche Bedienstete mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr [Bis 19.01.2024: zum höheren feuerwehrtechnischen Dienst] zum Landesbranddirektor oder zur Landesbranddirektorin. [Bis 19.01.2024: .] 2Der Landesfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören.
(6) 1Der Bezirksbrandmeister oder die Bezirksbrandmeisterin verantwortet die feuerwehrfachlichen Angelegenheiten der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. 2Der Landesbranddirektor oder die Landesbranddirektorin verantwortet die feuerwehrfachlichen Angelegenheiten der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.