(1) 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt im Benehmen mit den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes und den Kostenträgern einen Landesrettungsdienstplan auf und passt ihn der Entwicklung an. 2Die Erfordernisse der Raumordnung sind zu beachten. 3Im Landesrettungsdienstplan werden die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes festgelegt. 4Der Landesrettungsdienstplan wird als Rahmenplan erstellt und durch die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde als Rechtsverordnung erlassen. 5Auf das Einvernehmen mit den Kostenträgern ist hinzuwirken. 6Der Landesrettungsdienstplan enthält auch Festlegungen zu den Bereichen und Standorten der Integrierten Regionalleitstellen[1] [Bis 19.01.2024: Leitstellen].

 

(2) 1Der Träger des Rettungsdienstes stellt auf der Grundlage des Landesrettungsdienstplans nach Anhörung des Bereichsbeirats für den Rettungsdienst im Benehmen mit den Kostenträgern für jeden Rettungsdienstbereich einen Bereichsplan auf. 2Dieser bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Vor Erteilung der Genehmigung hört die Aufsichtsbehörde die Kostenträger und die Träger des Rettungsdienstes. 4Im Bereichsplan sind insbesondere die Anzahl der Rettungswachen, deren Standorte und Einsatzbereiche, geeignete Behandlungseinrichtungen sowie die Anzahl und Vorhaltedauer der Krankenkraftwagen und der Notarzt-Einsatzfahrzeuge festzulegen. 5Die Rettungswachen sollen zu funktionell und wirtschaftlich tragfähigen Rettungswachenbereichen zusammengefasst werden. 6Die Bereiche und Standorte der Integrierten Regionalleitstellen[2] [Bis 19.01.2024: Leitstellen] sind zu übernehmen. 7Zur Notfallrettung soll der Einsatzort mit bodengebundenen Rettungsmitteln innerhalb einer Fahrzeit von zehn Minuten erreichbar sein; dies gilt nicht für Bergwacht und Wasserrettungsdienst. 8Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, Näheres zum Inhalt des Bereichsplans und zur Einhaltung einer Hilfsfrist im Landesrettungsdienstplan zu regeln.

 

(3)[3] 1Die Träger des Rettungsdienstes können im Einvernehmen mit den Kostenträgern von den Festlegungen des Bereichsplanes abweichen, um im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten innovative Konzepte zur Verbesserung der rettungsdienstlichen Versorgung zu erproben. 2Die Abweichung bedarf einer Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[3] Abs. 3 angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge