(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Kräften und Mitteln, die unter einheitlicher Führung stehen und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung im Katastrophenschutz gehört, insbesondere in den Bereichen
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Brandschutz, |
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Sanitätswesen, |
4. |
Betreuung, |
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Wasserrettung, |
(2)[5] 1Träger der Einheiten und Einrichtungen des Sanitätswesens, der Betreuung, Wasserrettung und Bergwacht sowie Träger der Rettungshundestaffeln sind die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden; die Aufgabenträgerschaft nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt. 2Im Übrigen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.
Bis 19.01.2024:
(2) 1Träger der Einheiten und Einrichtungen des Brandschutzes und der ABC-Gefahrenabwehr-Einheiten sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Träger der Einheiten und Einrichtungen des Sanitätswesens, der Betreuung und der Wasserrettung sind die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden.
(3)[6] 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Anzahl, Stärke, Gliederung, Technik und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen zu regeln. 2Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde trifft in der Rechtsverordnung zugleich Regelungen zu pauschalierten Zuweisungen
1. |
als Ausgleich für die infolge der Trägerschaft nach Absatz 2 entstehenden Aufwendungen zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel zur Katastrophenbekämpfung, |
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für die Unterbringung und Unterhaltung der nach 8 8 Absatz 1 Nummer 10 beschafften Ausstattung sowie |
Bis 19.01.2024:
(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Anzahl, Stärke und Gliederung der Einheiten und Einrichtungen durch Rechtsverordnung zu regeln.
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