(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Kräften und Mitteln, die unter einheitlicher Führung stehen und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung im Katastrophenschutz gehört, insbesondere in den Bereichen

 

1.

Abwehr von Gefahren durch Freisetzung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Stoffe (CBRN-Gefahrenabwehr)[1] [Bis 19.01.2024: atomarer, biologischer oder chemischer Stoffe (ABC-Gefahrenabwehr)],

 

2.

Brandschutz,

 

3.

Sanitätswesen,

 

4.

Betreuung,

 

5.

Wasserrettung,

 

6.

[2]Bergwacht,

 

7.

[3]Rettungshundestaffel.

 

8.

[4]Psychosoziale Akuthilfe.

 

(2)[5] 1Träger der Einheiten und Einrichtungen des Sanitätswesens, der Betreuung, Wasserrettung und Bergwacht sowie Träger der Rettungshundestaffeln sind die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden; die Aufgabenträgerschaft nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt. 2Im Übrigen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte als Aufgabenträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes.

Bis 19.01.2024:

(2) 1Träger der Einheiten und Einrichtungen des Brandschutzes und der ABC-Gefahrenabwehr-Einheiten sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Träger der Einheiten und Einrichtungen des Sanitätswesens, der Betreuung und der Wasserrettung sind die nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden.

 

(3)[6] 1Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Anzahl, Stärke, Gliederung, Technik und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen zu regeln. 2Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde trifft in der Rechtsverordnung zugleich Regelungen zu pauschalierten Zuweisungen

 

1.

als Ausgleich für die infolge der Trägerschaft nach Absatz 2 entstehenden Aufwendungen zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel zur Katastrophenbekämpfung,

 

2.

für die Unterbringung und Unterhaltung der nach 8 8 Absatz 1 Nummer 10 beschafften Ausstattung sowie

 

3.

für die mit der Trägerschaft verbundene Mitwirkung im Katastrophenschutz, insbesondere Aufwendungen für die Beschaffung sonstiger Ausstattung, die Nachwuchsförderung sowie die Führerscheinförderung.

Bis 19.01.2024:

(3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Anzahl, Stärke und Gliederung der Einheiten und Einrichtungen durch Rechtsverordnung zu regeln.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[2] Nr. 6 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 13.07.2019.
[3] Nr. 7 angefügt durch Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 13.07.2019.
[4] Nr. 8 angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[5] Abs. 2 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[6] Abs. 3 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.

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