(1) 1Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde stellt das Vorliegen eines Großschadensereignisses fest, ordnet die Übernahme der Leitung des Einsatzes der örtlich zuständigen Feuerwehren durch den Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin zur Unterstützung der Gemeinden an, richtet eine Führungsunterstützungseinrichtung ein und teilt dies der örtlichen Brandschutzbehörde mit. 2§ 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und Satz 3 gilt entsprechend. Die Vorschriften über die Kosten des Einsatzes bleiben unberührt. 3Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine Auskunftsstelle zur Erfassung von Personen zum Zwecke der Vermisstensuche und der Familienzusammenführung einrichten, § 37a gilt entsprechend.

 

(2) Bei einem Großschadensereignis, das über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinausgeht, kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die Einsatzleitung abweichend von Absatz 1 bestimmen.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen eines Großschadensereignisses nicht mehr vor, hat die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde dies festzustellen und die örtliche Brandschutzbehörde darüber zu informieren.

 

(4) 1Die Einsatzleitung soll zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen. 2Sie kann um Führungsunterstützung oder -übernahme durch feuerwehrtechnische Bedienstete des Freistaates Sachsen ersuchen.

 

(5) Die Landkreise erhalten als Ausgleich für die durch die erstmalige Erstellung von Einsatzplänen, Übungskonzepten und durch sonstige Vorbereitungshandlungen entstehende Mehrbelastung zum 1. April 2024 eine einmalige Zuweisung des Freistaates Sachsen in Höhe von jeweils 14 428 Euro.

[1] § 49a eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.

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