(1)[1] Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Einsatzleitung, die Technische Einsatzleitung und ihre Beauftragten können das Betreten der Einsatzstelle, des Katastrophengebiets, Schadensgebiets oder Gefahrenbereichs verbieten, Personen von dort verweisen und die Einsatzstelle, das Katastrophengebiet, das Schadensgebiet, oder den Gefahrenbereich sperren und räumen lassen, soweit dies für die Bekämpfung von Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen, Großschadensereignissen und Katastrophen oder die dringliche vorläufige Beseitigung von Schäden durch Großschadensereignisse und Katastrophen einschließlich der Vermeidung weiterer Einsätze erforderlich ist.

Bis 19.01.2024:

(1) Die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, die Einsatzleitung, die Technische Einsatzleitung und ihre Beauftragten können das Betreten des Katastrophen- oder Einsatzgebietes verbieten, Personen von dort verweisen und das Katastrophen- oder Einsatzgebiet sperren und räumen lassen, soweit dies für die Bekämpfung von Bränden, Unglücksfällen, öffentlichen Notständen, Katastrophen oder die dringliche vorläufige Beseitigung von Katastrophenschäden einschließlich der Vermeidung weiterer Einsätze am selben Einsatzort erforderlich ist.

 

(2) Alle an der Einsatzstelle, im Katastrophengebiet, im Schadensgebiet oder im Gefahrenbereich[2] [Bis 19.01.2024: im Katastrophen- oder Einsatzgebiet] anwesenden Personen haben die Anordnungen nach Absatz 1 unverzüglich zu befolgen.

[1] Abs. 1 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. Anzuwenden ab 20.01.2024.

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