(1) Der Vollzug abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Umweltrahmengesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, obliegt den unteren Abfall- und Bodenschutzbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Durch Rechtsverordnung der obersten Abfall- und Bodenschutzbehörde kann die Zuständigkeit für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1 anderen Behörden übertragen werden. 2Dabei soll sie Aufgaben nur dann der oberen Abfall- und Bodenschutzbehörde übertragen, wenn sie nicht von den unteren Abfall- und Bodenschutzbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können oder wenn die unteren Abfall- und Bodenschutzbehörden oder ein Zweckverband, dem sie angehören, beteiligt sind. 3Die oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Einzelfall zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Aufgabe auf eine andere nachgeordnete Behörde übertragen, wenn eine rechtzeitige oder zweckmäßige Aufgabenerfüllung durch die zuständige Abfall- und Bodenschutzbehörde nicht möglich ist.
(3) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der oberen Abfall- und Bodenschutzbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.
(4) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen zu betreten. 2Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. 3Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die Rechte und Pflichten auf Grund abfall- und bodenschutzrechtlicher Entscheidungen gehen mit der Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger des Grundstücks über, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist.