Dipl.-Ing. (FH) Detlef Burghammer
2.1 Verriegelungseinrichtungen
Verriegelungseinrichtungen sollen sicherstellen, dass beim Öffnen von Schutzeinrichtungen die Maschinenbewegungen stillgesetzt werden bzw. im geöffneten Zustand nicht anlaufen können. Häufig werden dafür Positionsschalter (elektromechanische) oder Näherungsschalter (elektronische) verwendet.
2.2 Zustimmungseinrichtungen
Zustimmungseinrichtungen sind zusätzliche, handbetätigte Steuereinrichtungen, die in Verbindung mit einer Starteinrichtung benutzt werden und nur bei ständiger Betätigung eine Maschinenfunktion zulassen (z. B. Totmannschalter an Handbediengeräten).
Handbediengeräte gestatten dem Bediener mehr Bewegungsfreiheit bei Einricht- oder Rüstarbeiten. Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Handbetrieb ausdrücklich über einen Betriebsartenwahlschalter angewählt werden kann und die gefahrbringenden Bewegungen der Maschine steuerungstechnisch so eingeschränkt werden (z. B. durch reduzierte Geschwindigkeiten), dass ein sicheres Arbeiten im Gefahrenbereich möglich ist.
2.3 Steuerung mit selbstständiger Rückstellung
Das sind Einrichtungen, bei denen das Stellteil durch ständiges Betätigen eine Maschinenfunktion aufrecht erhält. Nach Loslassen des Stellglieds geht dieses selbsttätig in die Ausgangsposition zurück und die Maschine wird stillgesetzt (z. B. an Handsteuerungen "Tippbetrieb").
2.4 Zweihandschaltungen
Zweihandschaltungen sind ortsbindende Steuereinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, die Maschinenbewegungen nur bei gleichzeitiger Betätigung von 2 Stellteilen ermöglichen.
Diese Art von Schutzeinrichtung ist z. B. im Bereich von Pressen weit verbreitet. Diese Schutzeinrichtung muss stets in Abhängigkeit vom Nachlauf der Maschinen in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von der Gefahrenstelle angeordnet sein.
2.5 Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion
Durch diese Schutzeinrichtungen werden Maschine oder Maschinenfunktion stillgesetzt bzw. die Maschine in einen sicheren Betriebszustand versetzt, wenn eine Person oder ein Körperteil sich dem Gefahrenbereich nähert. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion können mechanisch betätigt oder berührungslos wirksam werden.
Mechanisch betätigte Einrichtungen sind z. B. Schaltmatten und Schaltleisten. Dazu gehören auch sog. "Bumper", die z. B. fahrerlose Flurförderzeuge in allen Bewegungsrichtungen absichern.
Dagegen benötigen berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS) keinen körperlichen Kontakt mit der zu schützenden Person. Sie lösen einen Schaltvorgang aufgrund ihrer Eigenschaft als Laserscanner, Lichtpunkt oder Lichtvorhang berührungslos aus. Auch hier muss im Rahmen der Risikobeurteilung nach 2006/42/EG festgestellt werden, in welchem Sicherheitsabstand zum Gefahrenbereich die Personenerkennung ("Detektion") erfolgen muss, damit die gefahrbringende Bewegung noch mit einer ausreichenden Zeitreserve zum Stillstand gebracht werden kann. Zur korrekten Beurteilung, wann und wie berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen eingesetzt werden können, sind Kenntnisse über die Ansprechzeit der BWS, der gesamten Steuerung der betreffenden Maschine und der Nachlaufzeit notwendig.
In vielen Fällen muss eine Wiederanlaufsperre vorhanden sein, mit der gefahrbringende Bewegungen erst nach Verlassen des Gefahrenbereichs wieder bewusst in Gang gesetzt werden dürfen.
Zur Berechnung des Sicherheitsabstands S siehe auch DIN EN ISO 13855 "Anordnung von Schutzeinrichtungen im Hinblick auf Annäherungsgeschwindigkeiten von Körperteilen".
2.6 Durch Formschluss wirkende Schutzeinrichtungen
Dies sind einfache mechanische Schutzeinrichtungen, die durch Formschluss gefährliche Bewegungen von Maschinenelementen verhindern, z. B. das Herabfallen von Teilen. Ein klassischer Vertreter dieser Schutzeinrichtung wäre eine Fangvorrichtung. Diese Einrichtung stellt ein mechanisches Hindernis (Keil, Spindel, Strebe, Anschlag, Bolzen etc.) dar, das selbsttätig und zuverlässig durch Formschluss wirkt.
2.7 Begrenzungseinrichtungen
Begrenzungseinrichtungen verhindern, dass eine Maschine oder eines ihrer Elemente eine vorgegebene Grenze überschreitet (z. B. durch Druckbegrenzung oder Wegbegrenzung).
2.8 Schrittschaltungen
Sie lassen nur eine begrenzte Wegstrecke bei Betätigung von Steuereinrichtungen zu. Jede weitere Bewegung ist so lange verhindert, bis das Stellteil komplett freigegeben und daraufhin erneut betätigt worden ist.