Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
2.1 Wartung
Wartungsarbeiten sollten vorbeugend und in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Sie gehören zu den grundlegenden Betreiberpflichten und müssen je nach Schwierigkeitsgrad von speziell ausgebildetem Fachpersonal durchgeführt werden. So kann eine möglichst lange Lebensdauer und ein geringer Verschleiß der gewarteten Arbeitsmittel und Anlagen gewährleistet werden.
Herstellervorgaben einhalten
Fachgerechte Wartung ist oft auch wichtig im Zusammenhang mit Fragen der Produkthaftung und der Gewährleistung. Die Vorgaben von Herstellern zur Wartung sollten von jedem Betreiber eingehalten werden, um Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche im Schadensfall zu erhalten.
Wartung von Arbeitsmitteln und Anlagen umfasst z. B.:
- Nachstellen,
- Schmieren,
- funktionserhaltendes Reinigen,
- Konservieren,
- Nachfüllen bzw. Ersetzen von Betriebsstoffen oder Verbrauchsmitteln (z. B. Kraftstoff, Schmierstoff, Wasser),
- planmäßiges Austauschen von Verschleißteilen (z. B. Filter oder Dichtungen), wenn deren noch zu erwartende Lebensdauer offensichtlich oder gemäß Herstellerangaben kürzer ist als das nächste Wartungsintervall.
Zunehmend wird auch die Fernwartung genutzt (Achtung: Datensicherheit beachten). Durch Teleservice kann v. a. bei Fragen im Zusammenhang mit der Steuerung die Reaktionszeit der Servicetechniker verkürzt und die Qualität der Serviceeinsätze erhöht werden. Z. B. weiß der Techniker durch Ferndiagnose bereits, welche Ersatzteile er zum Einsatzort mitnehmen muss.
Wartungsarbeiten ersetzen nicht die bei vielen Arbeitsmitteln oder gebäudetechnischen Anlagen aus Sicherheitsaspekten heraus geforderten Inspektionen (z. B. wiederkehrende Prüfungen nach BetrSichV oder Baurecht). Allerdings können sich Teiltätigkeiten von Wartungsarbeiten und Inspektionen überschneiden. So gehört z. B. zum Abschluss von Wartungsarbeiten auch die Durchführung einer Sicht- und Funktionsprüfung dazu, die auch immer Bestandteil von Sicherheitsinspektionen sind.
Werden Wartungsarbeiten und Sicherheitsinspektionen durch dieselben Personen oder Fachfirmen durchgeführt, ist vom Betreiber darauf zu achten, dass nach Abschluss für beide Tätigkeiten ein entsprechender Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung vorgelegt wird.
Vier-Augen-Prinzip bei hohem Gefährdungspotenzial
Bei Arbeitsmitteln und Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial müssen Wartungsarbeiten und Inspektionen (sicherheitstechnische Prüfungen) von unterschiedlichen Personen durchgeführt werden, um damit eine Redundanz zu erreichen bzw. ein Vier-Augen-Prinzip durchzusetzen.
Personenaufzüge
Die erforderlichen Wartungsarbeiten werden durch Aufzugsfirmen durchgeführt. Die nach BetrSichV vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen muss hingegen eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchführen.
2.2 Inspektion
Unter einer Inspektion versteht man eine prüfende Tätigkeit im Sinne einer Kontrolle oder Prüfung. Die Inspektion dient dabei der Feststellung des ordnungsgemäßen Zustands, z. B. eines Arbeits- oder Betriebsmittels.
Jeder Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind (§§ 3 bis 14 BetrSichV, § 4 ArbSchG). Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss er dazu für Arbeitsmittel v. a. Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen (als eine Form der Inspektion) ermitteln (§ 3 BetrSichV). Aufgabe des Arbeitgebers ist es darüber hinaus, die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, die die Personen erfüllen müssen, die er mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln beauftragt.
Daneben fordert auch das Baurecht der Bundesländer für bestimmte gebäudetechnische Anlagen in Gebäuden besonderer Art und Nutzung gesonderte Inspektionen (Prüfungen) zu den Belangen des Brandschutzes und der Personensicherheit.
Zu den Gebäuden besonderer Art und Nutzung nach Landesbaurecht gehören z. B.
- Hochhäuser,
- größere Verkaufsstätten und Ladenstraßen (meist > 2.000 m²),
- größere Versammlungsstätten (meist > 200 Besucher),
- Beherbergungsstätten mit einer größeren Zahl von Gastbetten (meist > 12 Betten),
- Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege,
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
- Mittel- und Großgaragen,
- sonstige Sonderbauten, soweit deren Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist.
Zu den in diesen Gebäuden nach Landesbaurecht regelmäßig zu prüfenden Anlagen gehören z. B.
- Lüftungsanlagen, bezüglich der Belange des Brandschutzes,
- CO-Warnanlagen,
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA),
- Feuerlöschanlagen, Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen,
- nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen einschließlich jeweils zugehöriger Druckerhöhungs- und Wasserversorgungsanlagen,
- automatische Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen,
- Sicherheitsstromversorgungen ...