STOP |
Schutzmaßnahmen für Gefahrstoffe |
J = ja N = nein E = entfällt (nicht relevant) |
J |
N |
E |
Bemerkungen |
§ 6 INFORMATIONSERMITTLUNG UND GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG |
Gefahrstoffverzeichnis |
O |
Wird ein Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe geführt, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird? Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: (§ 6 Abs. 12 GefStoffV)
- Bezeichnung des Gefahrstoffs
- Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu gefährlichen Eigenschaften,
- Angaben zu verwendeten Mengenbereichen,
- Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
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§ 7 GRUNDPFLICHTEN |
Gefährdungsbeurteilung |
O |
Wurde VOR Aufnahme der Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, dokumentiert und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen? (§ 6 Abs. 8 GefStoffV) |
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Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erst aufgenommen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind? (§ 7 Abs. GefStoffV) |
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Substitution bzw. Substitutionsprüfung |
S |
Wird auf Grundlage des Ergebnisses der Substitutionsprüfung vorrangig eine Substitution durchgeführt? Werden dabei Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren ersetzt, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind? (§ 7 Abs. 3 GefStoffV) |
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Wurde geprüft, ob Gefahrstoffe durch Stoffe, Gemische oder Verfahren ersetzt werden können, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Beschäftigten keine oder eine geringere Gefährdung darstellen? (Abschn. 1 TRGS 600) |
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Wurde geprüft, ob z. B.
- ätzende Stoffe durch reizende Stoffe,
- akut giftige durch gesundheitsschädliche Stoffe oder
- krebserzeugende durch nicht krebserzeugende Stoffe ersetzt werden können?
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Wird bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen eine Gefährdung besteht, vorrangig eine Substitution durchgeführt? Dies gilt v. a. für Tätigkeiten mit CMR-Stoffen (Kat. 1A oder 1B) sowie akut toxischen Stoffen und Gemischen der Kat. 1, wenn Alternativen technisch möglich sind und zu einer insgesamt geringeren Gefährdung der Beschäftigten führen. (Abschn. 1 TRGS 600) |
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Liegt bei CMR-Stoffen (Kat. 1A oder 1B) eine Begründung vor, warum auf eine techn. mögliche Substitution verzichtet wurde? (§ 6 Abs. 8 GefStoffV) |
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Liegt bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen mit Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt eine Begründung vor, warum auf eine technisch mögliche Substitution verzichtet wurde? (§ 6 Abs. 8 GefStoffV) |
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Wurde geprüft, ob feinstaubende Pulver durch nicht staubende Feststoffe oder wenigstens nur noch grobstaubende Granulate oder Pellets ersetzt werden können? (EMKG) |
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Wurde geprüft, ob Gefahrstoffe in flüssiger Form (z. B. gelöst oder pastös, angeteigt) statt staubförmig gehandhabt werden können? (Staubführende Prozesse sind in der Regel schwerer zu beherrschen als flüssigkeitsführende Prozesse.) (Abschn. 6.8 DGUV-I 213-083) |
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Wurde geprüft, ob (stark) lösemittelhaltige Systeme durch wässrige, wenigstens aber durch weniger Lösemittel ersetzt werden können? (Abschn. 4 TRGS 600) |
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Wurde geprüft, ob die Anwendungstemperatur gesenkt werden kann? (EMKG) |
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Minimierungsgebot und STOP-Rangfolge der Schutzmaßnahmen |
STOP |
Werden Gefährdungen durch die Festlegung und Anwendung von Schutzmaßnahmen unter Beachtung der folgenden Rangfolge auf ein Minimum reduziert? (§ 7 Abs. 4 GefStoffV)
- Substitution (von Stoffen bzw. Verfahren durch weniger gefährliche)
- Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen von Verfahren, den Einsatz emissionsfreier oder emissionsarmer Verwendungsformen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik
- Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene Be- und Entlüftung, und Anwendung geeigneter organisatorischer Maßnahmen
Werden, sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 verhütet werden kann, individuelle Schutzmaßnahmen angewendet, die auch die Bereitstellung und Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung umfassen? |
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Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Verwendung, Aufbewahrung, Wartung etc. |
P |
Wird sichergestellt, dass Beschäftigte bereitgestellte PSA verwenden, solange eine Gefährdung besteht? (§ 7 Abs. 5 GefStoffV) |
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Wird die Verwendung von belastender PSA für jeden Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt, da sie keine Dauermaßnahme sein darf? (§ 7 Abs. 5 GefStoffV) |
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Wird PSA an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt? (§ 7 Abs. 6 GefStoffV) |
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Wird PSA vor Gebrauch geprüft? (§ 7 Abs. 6 GefStoffV) |
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Wird PSA nach Gebrauch gereinigt oder ggf. entsorgt? (§ 7 Abs. 6 GefStoffV) |
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Wird schadhafte PSA vor erneutem ... |