Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus, Dr.-Ing. Vilia Elena Spiegel-Ciobanu
1.1 Umgang mit Gasflaschen
Neben der Bereitstellung der Gase aus zentralen Versorgungsanlagen (Flaschenbündel, Flaschenbatterien oder Tankanlagen) sind Transport, Lagerung und Bereitstellung der Gase mit Druckgasflaschen weit verbreitet. Für den Umgang mit Druckgasbehältern sind Forderungen des Gefahrstoffrechtes, wie z. B. TRBS 3145 und Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), einzuhalten.
Diese Vorschriften enthalten Forderungen u. a. über Prüfen, Kennzeichnen, Füllen, Transport und Betreiben. Auf der Schulter der Gasflaschen sind wichtige Daten eingestempelt (Gasart, Betriebsdruck, Prüfdruck, Prüfdaten). Zur Kennzeichnung der Gasart ist die Flaschenschulter farblich gestaltet. Abb. 1 zeigt die neue Kennzeichnung nach DIN EN 1089-3 und die bis max. 1.7.2006 einsetzbare bisherige Farbkennzeichnung. Weiterhin ist an der Flaschenschulter der in Abb. 2 dargestellte Gefahrgutaufkleber nach GGVSEB/ADR angebracht.
Abb. 1: Farbkennzeichnung von Gasflaschen
Abb. 2: Gefahrgutaufkleber
Die Gase werden entweder als verdichtete Gase (Sauerstoff, Pressluft, Stickstoff), als gelöste Gase (Acetylen) oder als verflüssigte Gase (Propan, Butan) gespeichert.
Die gespeicherte Gasmenge bei verdichteten Gasen ist überschlägig als Druck × Inhalt zu berechnen. In einer 50-l-Sauerstoffflasche lassen sich bei 200 bar also 10.000 l speichern.
Für die Speicherung des instabilen Gases Acetylen sind besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. So ist die Flasche mit einer porösen Masse gefüllt, die mit einem Lösemittel – meist Aceton – getränkt ist, das Acetylen in großen Mengen zu lösen vermag. Eine 40-l-Acetylenflasche enthält somit bis zu 7.210 l Acetylen bei 15 °C und einem Druck von 18 bar. Das zulässige Füllgewicht von max. 8 kg Acetylen darf nicht überschritten werden.
Flüssiggas ist in der gefüllten Gasflasche überwiegend im flüssigen Zustand enthalten. Die Gasentnahme erfolgt aus dem gasförmigen Bereich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels. Die Druckverringerung bei der Gasentnahme führt zu weiterer Gasverdampfung. So stellt sich immer ein temperaturabhängiges Gleichgewicht zwischen Propan in flüssigem und in gasförmigem Zustand ein. 1 kg flüssiges Propan entspricht 1,06 l, die sich im gasförmigen Zustand auf das 260-fache Volumen ausdehnen. Eine 11-kg-Flüssiggasflasche kann also max. 5.600 l gasförmiges Propan enthalten.
1.2 Handhabung und Lagerung von Gasflaschen
Nur mit befestigten Ventilschutzeinrichtungen
Gasflaschen dürfen nur mit befestigten Ventilschutzeinrichtungen transportiert oder gelagert werden. Aufschlagen auf harte Gegenstände oder Kanten sind – besonders bei Frost – zu vermeiden.
Gefüllte Gasflaschen dürfen, um eine gefährliche Drucksteigerung zu vermeiden, nicht der direkten Einwirkung von Wärmequellen, wie z. B. Heizkörpern, Öfen, ausgesetzt werden. Auch wenn direkte Sonneneinstrahlung in unseren mitteleuropäischen Breiten nicht als gefährliche Wärmeeinwirkung gilt, sollte sie bei der Lagerung und Aufstellung von Druckgasflaschen vermieden werden.
Die Lagerung von Gasflaschen muss außerhalb der Arbeitsräume erfolgen. Geeignet sind gut belüftete Lagerräume (mit mind. 2 direkt ins Freie führenden Lüftungsöffnungen) oder Lager im Freien.
An Rettungswegen, Durchgängen, Durchfahrten, in Treppenräumen, Haus- oder Stockwerksfluren ist die Aufstellung von Druckgasflaschen nicht gestattet.
Flaschen für verschiedene Gase sind in gewisser Entfernung voneinander gesondert, bei größeren Lagermengen möglichst auch in getrennten Räumen oder Boxen zu lagern.
Die Aufstellflächen für die Druckgasflaschen müssen eben und fest sein, sodass die Flaschen sicher stehen können. Bei hohen, schlanken Druckgasflaschen sind ggf. zusätzliche Maßnahmen gegen Umfallen zu treffen.
1.3 Befördern von Druckgasflaschen
Mit Stahlflaschen für Druckgase ist sorgsam umzugehen. Magnetkrane dürfen nicht verwendet werden. Flaschen sind nur mit wirksamen Ventilschutzeinrichtungen (z. B. aufgeschraubte Ventilschutzkappe) zu transportieren und sicher zu befestigen.
Der Transport von Gasflaschen für Schweißgase fällt unter den Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Häufig sind jedoch auch Einzelflaschen oder Kleinmengen zu transportieren. Dafür enthält die GGVSEB Regelungen, die einige Erleichterungen hinsichtlich Art und Umfang mitzuführender Begleitpapiere, der Ausrüstung der Fahrzeuge und den Anforderungen an die Fahrzeugführer zulassen.
Mindestvoraussetzungen
Das DVS-Merkblatt 0211 "Druckgasflaschen in geschlossenen Kraftfahrzeugen" gibt Hinweise zu den dabei zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen. Besonders ist auf ausreichende Lüftung und Rauchverbot zu achten.
Keine Lagerung im Fahrzeug
Zu beachten ist, dass sich die Kleinmengenregelungen ausschließlich auf den Transport von Gasflaschen beziehen. Die Druckgasflaschen sind also erst unmittelbar vor Beginn der Beförderung in das geschlossene Fahrzeug zu laden und unverzüglich nach Beendigung der Beförderung, also dem Erreichen des Zielortes, wieder aus dem Fahrze...