Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus, Dr.-Ing. Vilia Elena Spiegel-Ciobanu
Mit Stahlflaschen für Druckgase ist sorgsam umzugehen. Magnetkrane dürfen nicht verwendet werden. Flaschen sind nur mit wirksamen Ventilschutzeinrichtungen (z. B. aufgeschraubte Ventilschutzkappe) zu transportieren und sicher zu befestigen.
Der Transport von Gasflaschen für Schweißgase fällt unter den Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Häufig sind jedoch auch Einzelflaschen oder Kleinmengen zu transportieren. Dafür enthält die GGVSEB Regelungen, die einige Erleichterungen hinsichtlich Art und Umfang mitzuführender Begleitpapiere, der Ausrüstung der Fahrzeuge und den Anforderungen an die Fahrzeugführer zulassen.
Mindestvoraussetzungen
Das DVS-Merkblatt 0211 "Druckgasflaschen in geschlossenen Kraftfahrzeugen" gibt Hinweise zu den dabei zu erfüllenden Mindestvoraussetzungen. Besonders ist auf ausreichende Lüftung und Rauchverbot zu achten.
Keine Lagerung im Fahrzeug
Zu beachten ist, dass sich die Kleinmengenregelungen ausschließlich auf den Transport von Gasflaschen beziehen. Die Druckgasflaschen sind also erst unmittelbar vor Beginn der Beförderung in das geschlossene Fahrzeug zu laden und unverzüglich nach Beendigung der Beförderung, also dem Erreichen des Zielortes, wieder aus dem Fahrzeug zu nehmen. Jegliche Lagerung oder die Aufstellung zum Zwecke der Gasentnahme im Fahrzeug sind nicht erlaubt.
Einige Explosionen von Kleintransportern aus jüngster Zeit belegen die Gefährlichkeit der Lagerung von Druckgasflaschen oder des Transportes mit ungenügend gesicherten Flaschen (ohne aufgeschraubten Ventilschutz, nicht ausreichend gegen Wegrollen gesichert oder mit angeschlossenem Druckminderer), speziell von Acetylen, in geschlossenen und unbelüfteten Fahrzeugen. Dabei reichte die Energie der beim elektrischen Türöffnen bzw. Schaltkontakt der Innenraumbeleuchtung entstandenen Funken zur Zündung des Acetylen-Luft-Gemisches im Fahrzeuginnern aus.