Die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen muss entsprechend Abschn. 5 TRGS 528 überprüft werden (vgl. Tab. 1). Dementsprechend sind technische Schutzmaßnahmen regelmäßig, mind. jährlich, auf ihre ausreichende Funktion und Wirksamkeit zu überprüfen (z. B. Lüftungs- und Absaugeinrichtungen). Anhang 4 Abschn. 2 (6) listet in Tabelle 5 die zu messenden Gefahrstoffe in Abhängigkeit vom Schweißverfahren auf.

Bei Schadstoffen, für die in der TRGS 900 ein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) aufgestellt ist, ist die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen durch Arbeitsplatzmessungen oder andere gleichwertige Beurteilungs- oder Nachweismethoden und Vergleich mit den Grenzwerten nachzuweisen. Liegen in der TRGS 900 keine Arbeitsplatzgrenzwerte für die am Arbeitsplatz entstehenden Schadstoffe vor (z. B. für die krebserzeugenden Schadstoffe Chrom(VI)-Verbindungen oder Nickeloxid), dann sind für die Wirksamkeitsüberprüfung existierende branchenspezifische Handlungshilfen (z. B. für WIG-Schweißen DGUV-I 213-712 "BG/BGIA-Empfehlung für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung-Wolfram-Inertgasschweißen") oder die Expositionen nach dem Stand der Technik zu beachten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge