Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus, Dr.-Ing. Vilia Elena Spiegel-Ciobanu
Außerhalb von speziell eingerichteten Schweißarbeitsplätzen ist mit dem Vorhandensein von Brand- und Explosionsgefahren zu rechnen. Der Unternehmer muss vor Beginn der Schweiß- oder Schneidarbeiten, nach eingehender Besichtigung des Bereiches, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Begrenzung der Gefahren festlegen. Wenn die zusätzlichen Schutzmaßnahmen nur mit sehr hohem Aufwand durchzuführen sind, sollte auf Schweiß- und Schneidarbeiten verzichtet und nach Einsatzmöglichkeiten anderer Verfahren gesucht werden.
Ursachen von Bränden bzw. Explosionen
Brände oder Explosionen, die im Zusammenhang mit Schweißarbeiten entstanden sind, werden meist nicht durch die Brennerflamme oder den Lichtbogen selbst hervorgerufen, sondern vorwiegend durch Spritzer, Schlacke, abtropfende oder weggeschleuderte flüssige oder glühende Metallteilchen.
Häufig erfolgt der Ausbruch des Brandes nicht unmittelbar während der Schweißarbeiten, sondern Stunden später und dann häufig in angrenzenden Bereichen und nicht direkt an der Schweißstelle.
Kann die Brandgefahr nicht restlos beseitigt werden, so ist vor Aufnahme der Schweiß- oder Schneidarbeiten eine schriftliche Schweißerlaubnis des Unternehmers oder seines Beauftragten erforderlich, in der die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Ein Beispiel für eine Schweißerlaubnis ist in Anhang 1 von Kap. 2.26 DGUV-R 100-500 enthalten.
Auch für den Auftrag gebenden Unternehmer ergeben sich Verpflichtungen. Er hat den ausführenden Unternehmer über vorliegende Gefährdungen zu informieren und hat sich zu vergewissern, dass der Auftragnehmer seine Mitarbeiter entsprechend angewiesen hat und ausreichende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden. Weitere Informationen zu feuergefährlichen Arbeiten sind auch VdS 2008 "Feuergefährliche Arbeiten" und VdS 2047 "Sicherheitsvorschriften für Feuerarbeiten" der VdS Schadenverhütung GmbH zu entnehmen.
Für spezielle Arbeiten an Behältern oder Anlagen können weitere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich werden, die z. B. in einer Befahrerlaubnis geregelt werden.