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Schwermetalle

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Begriff Schwermetalle fasst willkürlich eine Gruppe von ca. 60 natürlich vorkommenden Metallen zusammen. Es existiert eine Vielzahl von Definitionen: Je nach angewendeten Kriterien wie Dichte, Atomgewicht, Ordnungszahl oder chemischen Eigenschaften umfasst die Gruppe der Schwermetalle unterschiedlich viele Vertreter. In Abgrenzung dazu werden alle anderen Metalle als "Leichtmetalle" bezeichnet. Diese Definition ist ebenso wenig eindeutig wie die der Schwermetalle. Schwermetalle sind Bestandteile der Erdkruste und werden v. a. durch Förderung und Erosion freigesetzt. Bekannte Vertreter sind u. a. Blei, Cadmium, Quecksilber und Uran. Einige Schwermetalle sind – in geringen Mengen – für den Menschen lebensnotwendig. Im Allgemeinen sind Schwermetalle in bestimmten Mengen bzw. Konzentrationen für den Menschen jedoch gesundheitsschädlich. Aus der Erkenntnis der schädigenden Wirkung dürfen einige Schwermetalle für bestimmte Anwendungen nicht mehr eingesetzt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Bestimmte Schwermetalle unterliegen Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung gemäß Anhang XVII 1907/2006/EG (REACH-Verordnung). Darüber hinaus finden sich Regelungen in der Gefahrstoffverordnung, § 5 Arbeitsstättenverordnung (Nichtraucherschutz) sowie Grenzwerte in TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", TRGS 903 "Biologische Grenzwerte" und TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe".

1 Herkunft

1.1 Natürliches Vorkommen

Als natürliche Bestandteile von Gestein werden Schwermetalle v. a. beim Abbau freigesetzt. Auch durch Erosion und Vulkanausbrüche gelangen Schwermetalle in die Umwelt. Verbreitungswege sind Luft (Schwermetalle haften an Staub) und Wasser. Zudem lagern sich Schwermetalle in Sedimenten der Flüsse und Seen sowie...

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Zusammenfassung Begriff Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz genannten, in § 3 GefStoffV näher bestimmten Gefahrenklassen aufweisen und den in Anhang I der Verordnung (EG) ...

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