§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf neue serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt werden.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
1. |
einfache Druckbehälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können, |
2. |
einfache Druckbehälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind, |
§ 2 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. |
Druckinhaltsprodukt: das Produkt aus dem maximalen Betriebsdruck des einfachen Druckbehälters und seinem Fassungsvermögen, ausgedrückt in der Einheit bar·Liter |
2. |
einfache Druckbehälter: serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,
a) |
die dazu bestimmt sind, einem relativen Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt zu sein, |
b) |
die dazu bestimmt sind, ausschließlich Luft oder Stickstoff aufzunehmen, |
c) |
die nicht dafür bestimmt sind, einer Flammeneinwirkung ausgesetzt zu werden, |
d) |
deren drucktragende Teile und Verbindungen aus unlegiertem Qualitätsstahl, aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind, |
e) |
die
aa) |
aus einem zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt bestehen, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder |
bb) |
aus zwei gewölbten Böden mit gleicher Umdrehungsachse bestehen, |
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f) |
deren Betriebsdruck maximal 30 bar beträgt, |
g) |
deren Druckinhaltsprodukt maximal 10 000 bar·Liter beträgt, |
h) |
deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 Grad Celsius liegt und |
i) |
deren höchste Betriebstemperatur
aa) |
bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad Celsius liegt, |
bb) |
bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 Grad Celsius liegt, |
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4. |
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), |
5. |
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen einfachen Druckbehälter herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen einfachen Druckbehälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet, |
6. |
technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein einfacher Druckbehälter genügen muss. |
2Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) [Bis 15.07.2021: § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,] anzuwenden.
§ 3 Bereitstellung auf dem Markt
Einfache Druckbehälter dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
§ 4 Konformitätsvermutung
Bei einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
§§ 5 - 12 Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure, Konformitätsbewertungsverfahren
§ 5 Allgemeine Pflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter in den Verkehr bringt, dass sie nach den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/29/EU entworfen und hergestellt wurden.
(2) Der Hersteller stellt sicher, wenn er einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar·Liter in den Verkehr bringt, dass sie gemäß der guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.
(3) 1Der Hersteller darf einen einfachen Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar·Liter nur in den Verkehr bringen, wenn er das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchgeführt hat oder hat durchführen lassen. 2Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass der einfache Druckbehälter die wesentlichen S...