(1) Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist
1. |
der Wohnort des Besatzungsmitglieds, |
2. |
der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen worden ist, |
3. |
der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder |
4. |
jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort. |
(2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmitglieds.
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