1

Anwendungsbereich

Die Anlage 2 gilt für Abwasserbehandlungsanlagen, die Abwasser

  • thermisch oder
  • physikalisch und chemisch, beispielsweise durch

    • Ad-/Absorption, Ionenaustausch,
    • Schwerkraftabscheidung und dem Abtrennen von Abwasserinhaltsstoffen,
    • Neutralisation,
    • Entgiftung cyanid-, chromat-, nitrithaltiger Abwässer,
    • Fällung oder Flockung der Abwasserinhaltsstoffe unter Zugabe von Chemikalien,
    • Flotation,
    • Emulsionsspaltung,
    • Membranfiltration,

behandeln und für Kombinationen solcher Anlagen und Verfahren einschließlich der Schlamm-entwässerung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht unter den Geltungsbereich der Anlage 1 fallen.

 

2

Probenahme

Bei den anlagenbezogenen Überprüfungen nach Nummer 4.2 gilt als Probenart die Stichprobe, falls im Bescheid nichts anderes festgelegt ist.

Für ablaufbezogene Untersuchungen nach Nummer 4.3 richtet sich die Probenart und -vorbehandlung nach den Festlegungen im wasserrechtlichen Bescheid; fehlen solche Festlegungen gilt als Probenart die Stichprobe.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Proben tage- und uhrzeitversetzt zu entnehmen.

 

3

Messung des Abwasservolumenstroms

Der Abwasservolumenstrom ist bei kontinuierlich betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen durch ein selbstschreibendes Messgerät kontinuierlich zu messen.

Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage hat in Abständen von nicht länger als fünf Jahren eine Überprüfung der Messgeräte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand entsprechend den Maßgaben des Herstellers durchzuführen oder durchführen zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren.

Produktionsabwasser ist unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser zu erfassen.

Bei diskontinuierlichen Abwasserbehandlungsanlagen (Chargenbetrieb) ist es in der Regel ausreichend, die Anzahl der Chargen an den Tagen, an denen eine Einleitung stattfindet, und das jeweils behandelte Volumen zu erfassen und dies zu dokumentieren.

Bei Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen kann bei einem Abwasseranfall unter 50 m3 /d die Messung durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite erfolgen.

 

4

Art und Umfang der Überwachung

 

4.1

Zustandsprüfung

Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage hat täglich eine Sichtkontrolle der einzelnen Behandlungsteile auf ordnungsgemäße Betriebsweise, Beschädigungen und Anlagendichtheit, bei diskontinuierlich arbeitenden Anlagen bei Durchführung der Chargenbehandlung, vorzunehmen.

 

4.2

Anlagenbezogene Überprüfungen

Unabhängig von den Festlegungen unter Nummer 4.3 ist die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung durch Bestimmung der Leitparameter mittels geeigneter Betriebsmethoden (z. B. Testbestecke für die Cyanid-, Nitrit- oder Chromatbestimmung), bei kontinuierlicher Abwasserbehandlung täglich, bei diskontinuierlicher Abwasserbehandlung nach dem entsprechenden Behandlungsschritt bzw. vor Ableitung jeder Charge, zu überprüfen und die Ergebnisse im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Als Leitparameter können auch die für die Steuerung der Behandlungsanlage verwendeten Kenngrößen (z. B. pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit, Trübung, Färbung, Absolutdruck, Druckdifferenz) verwendet werden, sofern davon ausgegangen werden kann, dass damit die Einhaltung der Anforderungen gegeben ist.

pH-Elektroden sind wöchentlich, Redox-Messketten mindestens halbjährlich zu kalibrieren.

 

4.3

Untersuchungen im Ablauf

Die ablaufbezogene Selbstüberwachung bezieht sich auf die Beschaffenheit und Menge des behandelten Abwassers bei Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleiter) oder bei Einleitung in das Gewässer (Direkteinleiter), sofern im Bescheid keine anderen Probenahmestellen festgelegt sind.

Art und Umfang der Selbstüberwachung ist entsprechend den Festlegungen im wasserrechtlichen Bescheid vorzunehmen. Enthält der wasserrechtliche Bescheid keine Anforderungen zur Selbstüberwachung, sind mindestens nachstehende Untersuchungen durchzuführen, soweit im wasserrechtlichen Bescheid Überwachungswerte zu den genannten Parametern festgelegt sind.

Liegt kein Bescheid vor, sind mindestens die Parameter in der nachfolgend angegebenen Häufigkeit zu untersuchen, für die Anforderungen nach § 57 WHG festgelegt sind und diese Parameter im Abwasser zu erwarten sind:

Parameter Abwasserbehandlungsanlage

 

unter 10 m³ /Tag 1) 10 bis unter 50 m³ /Tag 1) ab 50 m³ /Tag 1)

CSB (TOC), 2)

NH4 -, NO3 -, NO2 -N, 2)

Phosphor, gesamt, 2)

TNb 2)
monatlich monatlich wöchentlich
Abwasservolumenstrom nach Anlage 2 Nr. 3
pH-Wert, Temperatur kontinuierlich/ chargenweise kontinuierlich/ chargenweise kontinuierlich/ chargenweise

Cyanid, leicht freisetzbar,

Chlor, Chrom VI
monatlich wöchentlich 2 x wöchentlich
Schwermetalle, Sulfid 6 x jährlich monatlich wöchentlich

Kohlenwasserstoffe, AOX,

leicht flüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)
4 x jährlich 6 x jährlich monatlich
Sonstige Stoffe oder Stoffgruppen 2 x jährlich 4 x jährlich 6 x jährlich

Fußnoten

1) Die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach der im wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Abwassermenge. Fehlen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge