4 |
Art und Umfang der Überwachung |
4.1 |
Zustandsprüfung Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage hat täglich eine Sichtkontrolle der einzelnen Behandlungsteile auf ordnungsgemäße Betriebsweise, Beschädigungen und Anlagendichtheit, bei diskontinuierlich arbeitenden Anlagen bei Durchführung der Chargenbehandlung, vorzunehmen. |
4.2 |
Anlagenbezogene Überprüfungen Unabhängig von den Festlegungen unter Nummer 4.3 ist die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung durch Bestimmung der Leitparameter mittels geeigneter Betriebsmethoden (z. B. Testbestecke für die Cyanid-, Nitrit- oder Chromatbestimmung), bei kontinuierlicher Abwasserbehandlung täglich, bei diskontinuierlicher Abwasserbehandlung nach dem entsprechenden Behandlungsschritt bzw. vor Ableitung jeder Charge, zu überprüfen und die Ergebnisse im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Als Leitparameter können auch die für die Steuerung der Behandlungsanlage verwendeten Kenngrößen (z. B. pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit, Trübung, Färbung, Absolutdruck, Druckdifferenz) verwendet werden, sofern davon ausgegangen werden kann, dass damit die Einhaltung der Anforderungen gegeben ist. pH-Elektroden sind wöchentlich, Redox-Messketten mindestens halbjährlich zu kalibrieren. |
4.3 |
Untersuchungen im Ablauf Die ablaufbezogene Selbstüberwachung bezieht sich auf die Beschaffenheit und Menge des behandelten Abwassers bei Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleiter) oder bei Einleitung in das Gewässer (Direkteinleiter), sofern im Bescheid keine anderen Probenahmestellen festgelegt sind. Art und Umfang der Selbstüberwachung ist entsprechend den Festlegungen im wasserrechtlichen Bescheid vorzunehmen. Enthält der wasserrechtliche Bescheid keine Anforderungen zur Selbstüberwachung, sind mindestens nachstehende Untersuchungen durchzuführen, soweit im wasserrechtlichen Bescheid Überwachungswerte zu den genannten Parametern festgelegt sind. Liegt kein Bescheid vor, sind mindestens die Parameter in der nachfolgend angegebenen Häufigkeit zu untersuchen, für die Anforderungen nach § 57 WHG festgelegt sind und diese Parameter im Abwasser zu erwarten sind: |
Parameter | Abwasserbehandlungsanlage | ||
|
unter 10 m³ /Tag 1) | 10 bis unter 50 m³ /Tag 1) | ab 50 m³ /Tag 1) |
CSB (TOC), 2) NH4 -, NO3 -, NO2 -N, 2) Phosphor, gesamt, 2) TNb 2) |
monatlich | monatlich | wöchentlich |
Abwasservolumenstrom | nach Anlage 2 Nr. 3 | ||
pH-Wert, Temperatur | kontinuierlich/ chargenweise | kontinuierlich/ chargenweise | kontinuierlich/ chargenweise |
Cyanid, leicht freisetzbar, Chlor, Chrom VI |
monatlich | wöchentlich | 2 x wöchentlich |
Schwermetalle, Sulfid | 6 x jährlich | monatlich | wöchentlich |
Kohlenwasserstoffe, AOX, leicht flüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) |
4 x jährlich | 6 x jährlich | monatlich |
Sonstige Stoffe oder Stoffgruppen | 2 x jährlich | 4 x jährlich | 6 x jährlich |
Fußnoten
1) Die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach der im wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Abwassermenge. Fehlen ...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen