(1) Für die Untersuchungen der Abwasserproben können anstelle von Analyse- und Messverfahren nach der Anlage 1 der Abwasserverordnung Betriebsmethoden oder andere Untersuchungsverfahren verwendet werden, wenn sie zu Ergebnissen führen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides sicher beurteilt werden können.

 

(2) Werden Betriebsmethoden oder andere Untersuchungsverfahren verwendet, ist am Ablauf der Anlage mindestens zweimal im Jahr eine Abwasserprobe parallel nach den Analyse- und Messverfahren nach der Anlage 1 der Abwasserverordnung zu untersuchen (Parallelprobe) und die Ergebnisse bezüglich ihrer Vergleichbarkeit auszuwerten. Die Parallelprobe kann auch eine im Rahmen der behördlichen Überwachung entnommene und untersuchte Probe sein.

 

(3) Die Vergleichbarkeit angewendeter Betriebs- und Untersuchungsmethoden mit genormten Analyse- und Messverfahren muss durch Maßnahmen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) gewährleistet werden. Dafür sind Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß DWA-Arbeitsblatt A 704[1] "Betriebsanalytik für Abwasseranlagen" anzuwenden und zu dokumentieren.

 

(4) Die Ermittlung von Messergehnissen kann auch durch selbsttätig arbeitende (automatische) Messeinrichtungen erfolgen, wenn mit diesen Einrichtungen vergleichbare Ergebnisse erzielt werden. Die Vergleichbarkeit ist gemäß Absatz 3 zu dokumentieren.

[1] Die DWA-Arbeits- und Merkblätter werden vom Verlag für Abwasser, Abfall und Gewässerschutz, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, herausgegeben.

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