(1) 1Wer Abwasseranlagen betreibt, hat auf eigene Kosten mindestens die in den Anlagen dieser Verordnung bezeichneten Prüfungen, Analysen, Messungen, Untersuchungen und Auswertungen durchzuführen, die hierzu erforderlichen Kontrolleinrichtungen und Geräte zu verwenden und sicherzustellen, dass die Selbstüberwachung durch sachkundige Personen erfolgt. 2Die darüber hinaus in behördlichen Entscheidungen festgelegten Anforderungen an die Selbstüberwachung bleiben unberührt.
(2) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Abwasseranlage kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten fachkundiger Dritter bedienen. 2Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Selbstüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt. 3In diesem Fall ist im Betriebstagebuch festzuhalten, wer die Überwachung durchgeführt hat.
(3) Die Selbstüberwachung umfasst insbesondere:
1. |
Betriebs- und Funktionskontrollen der Abwasseranlage, einschließlich der Überwachungseinrichtungen und Geräte, |
2. |
Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen zur Abwassermenge, -beschaffenheit und zur Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage, |
3. |
Aufzeichnung der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der wesentlichen betrieblichen Änderungen und betrieblichen Vorkommnisse in einem Betriebstagebuch, |
4. |
Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen in Form eines Betriebsberichtes gegenüber der zuständigen unteren Wasserbehörde und |
5. |
Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen. |
(4) 1Es ist das Analyse- oder Messverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den jeweiligen Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. 2Die Anwendung von Betriebsmethoden durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage ist ausreichend, wenn Probenahmen, Analysen, Messungen und Untersuchungen unter Beachtung der jeweiligen Regelungen der analytischen Qualitätssicherung (AQS) durchgeführt werden. 3Diese Bedingung wird durch die Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt.
(5) 1Bei Organisationen, die in ein Register nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (E-MAS) (ABl. EG Nr. L 342 S. 1 vom 22. Dezember 2009) eingetragen sind, kann die Selbstüberwachung, insbesondere hinsichtlich Prüfung, Auswertung und Berichterstattung auch im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfolgen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung damit eingehalten werden. 2Auf Angaben in einer Umwelterklärung kann Bezug genommen werden. 3Für Betreiberinnen oder Betreiber von Abwasseranlagen, die sich einem Technischen Sicherheitsmanagement (TSM) unterzogen haben oder nach genormten Umweltmanagementsystemen zertifiziert sind und dies mit einer gültigen, von einer staatlich zugelassenen Zertifizierungsstelle ausgestellten Urkunde belegen können, gilt Satz 1 entsprechend.