Abwasserbehandlungsanlagen zur Reinigung von häuslichem und kommunalem Abwasser
1. Anwendungsbereich
Abwasserbehandlungsanlagen, deren Abwasseranfall über 8 m³/d liegt und in denen im Wesentlichen häusliches und kommunales Abwasser durch mechanische und biologische Verfahren – auch in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren – behandelt wird, unterliegen der Selbstüberwachungspflicht nach dieser Anlage.
2. Durchführung der Selbstüberwachung
2.1 Probenahme
Grundsätzlich ist die Probenahmeart in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Zulassungsbescheid zu wählen.
Um die Wirkungsweise (Leistung) einer Kläranlage nachweisen zu können, sollten die Probenahmeart und der Probenahmezeitraum zwischen Zulauf oder Ablauf anlagenspezifisch korrespondieren. Bei den Probenahmen auf der Basis von Stichproben und qualifizierten Stichproben sollte auf eine tage- und zeitversetzte Probenahme geachtet werden.
Proben vom Zulauf und Ablauf sind, falls im wasserrechtlichen Zulassungsbescheid nicht eine andere Probenahmeart festgelegt ist, mindestens als qualifizierte Stichprobe zu entnehmen.
Bei SBR-Anlagen können die Zulaufproben alternativ als Stichprobe aus dem möglichst vollgefüllten und durchmischten Vorlagebehälter entnommen werden. Der Ablauf kann als Stichprobe aus dem Mengenausgleichsbehälter beprobt werden. Es sind alle Chargen eines Tages im Wechsel zu erfassen.
2.2 Durchflussmessung
Bei allen Abwasserbehandlungsanlagen hat die Durchflussmessung durch ein hinreichend genaues Verfahren zu erfolgen.
Bei Abwasserbehandlungsanlagen ab einer Ausbaugröße von 2000 Einwohnerwerten hat die Abwasserdurchflussmessung durch ein selbstschreibendes Messgerät mit uhrzeitsynchronem Zählwerk (Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983), magnetisch-induktive Durchflussmesseinrichtungen (MID) oder ein vergleichbares Verfahren zu erfolgen.
Bei Abwasserbehandlungsanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 2000 Einwohnerwerten kann die Abwasserdurchflussmessung durch eine Messblende, einen Venturikanal oder andere geeignete Verfahren erfolgen. Diese Verfahren müssen die Ermittlung einer repräsentativen Tagesabwassermenge ermöglichen.
Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße unter 1000 Einwohnerwerten und Teichanlagen bis zu einer Ausbaugröße von 2000 Einwohnerwerten kann die zuständige untere Wasserbehörde auf Antrag die Messung des Abwasseranfalls durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite zulassen. Für Mischwasseranlagen ist eine Abflussrechnung über die befestigten Flächen durchzuführen.
Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit von Durchflussmesseinrichtungen ist entsprechend den Herstellerangaben durch die Betreiberin oder den Betreiber der Abwasseranlage sicherzustellen.
2.3 Art und Umfang der Selbstüberwachung
Die Anforderung an die Art und den Umfang der Selbstüberwachung richtet sich nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugrößen werden in Einwohnerwerten (EW) nach der Bemessungsgrundlage für die Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei sich der Einwohnerwert aus der Summe der Einwohner (EZ) und des Einwohnergleichwertes (EGW) ergibt, oder in kg BSB5 nach der AbwV.
Die Selbstüberwachung der Abwasserbehandlungsanlagen hat mindestens die in der folgenden Tabelle dargestellten Prüfungen, Untersuchungen, Messungen und Auswertungen zu beinhalten. Sie sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Vorgaben an die Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 4 der SüVO sind zu beachten.
Tabelle: Art und Umfang der Selbstüberwachung von Abwasserbehandlungsanlagen
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Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage (1EW entspricht 60 g/d BSB5) |
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Ort und Parameter der Untersuchung |
Größen ßenklasse |
Größen ßenklasse |
Größen ßenklasse |
Größen ßenklasse |
Größen ßenklasse |
Größen ßenklasse |
Größen ßenklasse |
Anmerkungen |
1a |
1b |
2 |
3 |
4a |
4b |
5 |
50 bis 250 EW |
251 bis 1000 |
1001 bis |
5001 bis |
10001 bis |
30001 bis |
über 100000 |
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EW |
5000 EW |
10000 EW |
30000 EW |
100000 EW |
EW |
1. Allgemein |
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Überprüfung von Zustand und Funktion der für den Betrieb der Abwasserbehand- lungsanlage wesentlichen Einrichtungen |
w |
w |
3xw |
5xw |
5xw |
t |
t |
bei natürlich belüfteten Teichen und Bodenfiltern Unterdrückung von Fremdbewuchs monatlich; Kontrolle von Pumpen, Rechen, Belüftem, Messeinrichtungen, Zu- und Ablaufbauwerke, Tauchwände |
Sichtkontrolle des Gewässers im Bereich der Einleitstelle |
m |
m |
m |
m |
m |
m |
m |
Ablagerungen, Auskolkungen an Böschung u. Sohle |
2. Zulauf Belebung/Speicher- becken |
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Abwasserdurchfluss (wenn keine Messung im Ablauf erfolgt) |
a |
a |
k |
k |
k |
k |
k |
bei Anlagen < 2.000 EW nur bei vorhandenen selbstschreibenden Messgeräten; im Übrigen 1xa Tageswassermenge, gleichzeitig CSB, BSB5, P, TNb |
pH-Wert |
6xa |
m |
w |
5xw |
k |
k |
k |
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Absetzbare Stoffe |
m* |
m |
w |
w |
5xw |
t |
t |
* bei Anlagen mit Vorklärung ersätzweise Schlammspiegelmessung in der Vorklärung |
CSB |
2xa |
4xa |
6xa |
m |
2xm |
2xm |
w |
zusätzlich bei Bodenfiltern: AFS, Häufigkeit analog CSB |
BSB5 |
– |
– |
6xa |
m |
2xm |
2xm |
w |
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Pges. |
– |
– |
4xa |
m |
2xm |
2xm |
w |
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TNb |
– |
– |
4xa |
m |
2xm |
2xm |
w |
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3. Biologische Stufe |
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Temperatur |
6xa |
m |
w |
k |
k |
k |
k |
Mess... |