Nach § 7 Abs. 4 GefStoffV ist die Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch die eingesetzten Stoffe zu minimieren. Bei Stoffen, die sensibilisierend über die Atemwege wirken, ist dies besonders wichtig. Kontakt mit der Haut ist möglichst zu vermeiden. Entsprechende Schutzkleidung, Handschuhe und Arbeitsmittel sind vom Arbeitgeber bereitzustellen.

2.1 Maßnahmen für den Umgang mit atemwegsensibilisierenden Stoffen (vgl. TRGS 406)

2.1.1 Technisch

  • ggf. geschlossene Anlagen mit örtlicher Absaugung
  • geeignete Be- und Entlüftungsmaßnahmen
  • Luftbewegungen verhindern
  • Arbeitsräume und Arbeitsmittel mit leicht zu reinigenden Oberflächen
  • räumliche Trennung von anderen Betriebsteilen, z. B. Einkapselung in Kabinen, mit leichtem Unterdruck gegenüber den übrigen Arbeitsbereichen
  • geeignete Arbeitsmittel wählen
  • keine Rückführung abgesaugter Luft bei Tätigkeiten mit atemwegsensibilisierenden Arbeitsstoffen
  • ggf. Dusch- und Umkleidegelegenheiten zur Verfügung stellen

2.1.2 Organisatorisch

  • Unterweisungen regelmäßig durchführen, u. a. anhand von Betriebsanweisungen
  • Beschränkung der Anzahl anwesender Personen
  • nur benötigte Arbeitsstoffe und Arbeitsmittel in Arbeitsbereichen aufbewahren und verwenden
  • möglichst Einwegausrüstungen benutzen
  • nach unbeabsichtigter Freisetzung reinigen, lüften oder sonstige geeignete Maßnahme durchführen
  • verschmutzte Geräte erst nach dem Reinigen in andere Arbeitsbereiche bringen
  • zum Reinigen keine Aerosol erzeugenden Verfahren anwenden, wie Abblasen mit Druckluft, Hochdruckreinigen oder Fegen, sondern feucht reinigen, Adsorptionsmittel oder Entstauber (möglichst Klasse M) verwenden, dazu Betriebsanweisung erstellen
  • verunreinigte Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel arbeitstäglich reinigen
  • verunreinigte Putz-, Adsorptions- und Reinigungsmittel in geschlossenen Behältern aufbewahren und sachgerecht entsorgen
  • Produkte möglichst erst nach Ablauf der chemischen Reaktion weiterverarbeiten, z. B. nach der Aushärtung von Kunststoffen
  • Sensibilisierende Stoffe müssen in gekennzeichneten, möglichst bruchsicheren und wiederverschließbaren Behältern aufbewahrt werden.
  • Herstellervorgaben und Sicherheitsdatenblatt beachten
  • Bedingungen, wie Feuchtigkeit, Temperaturen und Nährstoffe, so gestalten, dass biologische Arbeitsstoffe nicht unbeabsichtigt wachsen bzw. sich vermehren
  • ggf. verschimmelte Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe reinigen bzw. entsorgen
  • bei gezielten Arbeiten eine Exposition während sporenbildender Entwicklungsphasen bei Pilzen oder Actinomyceten vermeiden
  • arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren

2.1.3 Persönlich

  • keine Straßenkleidung tragen
  • Persönliche Schutzausrüstung tragen, z. B. Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Schutzbrille, Atemschutz, und diese außerhalb des Arbeitsbereichs lagern
  • bei staubförmigen Arbeitsstoffen: Atemschutz mit mind. Partikelfilter der Filterklasse P2 bzw. FFP2 verwenden
  • Arbeitskleidung sowie Schutzausrüstungen und Straßenkleidung getrennt aufbewahren

2.2 Maßnahmen für den Umgang mit hautsensibilisierenden Stoffen (vgl. TRGS 401)

2.2.1 Technisch

  • Verwendung von Arbeitsgeräten, die Hautkontakt vermeiden (vgl. Anlage 6)
  • Kapselungen, Absaugungen oder Lüftungen
  • ggf. Dusch- und Umkleidegelegenheiten zur Verfügung stellen

2.2.2 Organisatorisch

  • Unterweisungen regelmäßig durchführen, u. a. anhand von Betriebsanweisungen
  • verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln
  • kontaminierte Arbeitsgeräte und Arbeitsflächen regelmäßig reinigen
  • Reinigungstücher für Maschinen dürfen nicht für die Handreinigung verwendet werden
  • Werkzeuge und Geräte in den Arbeitsbereichen aufbewahren, in denen damit umgegangen wird
  • verschmutzte Geräte dürfen nur nach vorheriger Reinigung in anderen Arbeitsbereichen genutzt werden
  • möglichst Einwegausrüstungen verwenden
  • Produkte möglichst erst nach Ablauf der chemischen Reaktion weiterverarbeiten
  • Arbeitsplätze und Arbeitsbereiche möglichst von anderen Arbeitsbereichen räumlich trennen und kennzeichnen
  • arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren

2.2.3 Persönlich

  • Schutzhandschuhe (Ablaufdiagramm zur Auswahl s. Anlage 8)
  • Waschgelegenheiten, Hautreinigungsmittel und Mittel zum Abtrocknen nutzen
  • kontaminierte Haut sofort reinigen
  • Hautreinigung auf das erforderliche Maß reduzieren, Intensität der Reinigung an den Grad der Verschmutzung anpassen
  • Bei der Arbeit weder Hand- noch Armschmuck tragen
  • Für Hautkontakt mit anderen Körperteilen als Händen und Unterarmen (z. B. Füßen oder Beinen) sind spezifische Schutzmaßnahmen erforderlich, z. B. Arbeitsschürzen, Schutzschuhe, Chemikalienschutzanzug
 
Achtung

Hautschutzmittel

Hautschutzmittel schützen nicht vor Einwirkung sensibilisierender Gefahrstoffe!

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