4.1 Fahrerkabine
Die Fahrerkabine ist der Arbeitsplatz des Maschinenführers. Dort verbringt er den größten Teil der täglichen Arbeitszeit. Die Tätigkeit des Maschinenführers wird fast ausschließlich in sitzender Position ausgeführt. Die Wahl einer ergonomisch gestalteten Fahrerkabine ist daher im Wege des Beschaffungsprozesses wesentliche Voraussetzung für eine gesunde und sichere Arbeit.
Das beginnt mit dem sicheren Zugang zur Erdbaumaschine. Ein- und Ausstiege müssen aus einem rutschhemmenden Material bestehen. Haltegriffe geben die nötige Sicherheit. Sicherheitshebel, -bügel oder -armlehnen verhindern eine unbeabsichtigte Bewegung der Erdbaumaschine durch Blockierung der Fahrhebel und Arbeitshebel.
Der Fahrersitz ist die Schnittstelle zwischen Mensch und Fahrerkabine. Er muss möglichst anatomisch geformt und vibrationsgemindert sein und auf die Art der Erdbaumaschine abgestimmt sein, um die aus dem Arbeitsprozess einwirkenden Schwingungen abzumindern und Schädigungen der Wirbelsäule zu vermeiden. Sind maschinenbedingt hohe Schwingungskennwerte nicht vermeidbar, müssen die Einsatzzeiten der Maschinenführer auf der Erdbaumaschine soweit reduziert werden, dass der Auslösewert oder Expositionsgrenzwert nicht überschritten wird. Moderne Fahrersitze sind an die Größe und an das Gewicht des Fahrers anpassbar. Soweit möglich, sollte die Sitzhaltung dynamisch sein. Unbedingt sollte die Arbeitspause genutzt werden, andere Körperhaltungen einzunehmen und den Körper zu bewegen.
Vom Fahrerplatz aus müssen alle Bedienhandlungen sicher und ohne übermäßige Anstrengung durchführbar sein. Die Maschine darf nur vom Fahrerplatz aus gestartet und bedient werden.
Geschlossene Fahrerkabinen sollten so gegen Lärm gedämmt sein, dass zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen nicht erforderlich sind. Bei Tätigkeiten mit Anbaugeräten, wie einem Abbruchhammer, können die Lärm-Auslösewerte überschritten sein. In diesem Falle ist ggf. sogar in einer geschlossenen Fahrerkabine persönlicher Gehörschutz erforderlich.
Fahrerkabinen müssen belüftbar sein. Motorabgase dürfen in der Kabine keine Gesundheitsgefährdungen hervorrufen.
4.2 Gefahrenbereiche
Der Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit durch die Verwendung des Arbeitsmittels gefährdet ist.
An Erdbaumaschinen müssen an 2 Seiten Schilder mit dem Hinweis "Der Aufenthalt im Gefahrenbereich ist verboten!" angebracht sein. Knickgelenkte Erdbaumaschinen müssen zusätzlich das Schild "Der Aufenthalt im Knickbereich ist verboten!" besitzen.
In der Verantwortung des Maschinenführers liegt es, darauf zu achten, dass sich während des Arbeitsvorgangs keine Person im Gefahrenbereich seiner Maschine aufhält. Verlässt die Person trotz Warnung nicht den Gefahrenbereich, ist der Betrieb einzustellen. Ist der Aufenthalt aus betrieblichen Gründen unvermeidbar, so sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wirksame Schutzmaßnahmen festzulegen.
Ist der Gefahrenbereich durch ein eingeschränktes Sichtfeld nicht in Gänze einsehbar, müssen technische Maßnahmen zur Sichtverbesserung getroffen werden, z. B. Kamera-/Monitorsystem, zusätzliche Spiegel. Bis zur Umsetzung der technischen Maßnahme sind organisatorische und ergänzend persönliche Schutzmaßnahmen zu treffen: feste Absperrungen von Arbeitsbereichen oder Einsatz von Sicherungsposten oder Einweisern. Sowohl der Maschinenführer als auch die Beschäftigten sind über das Verhalten beim Einsatz von Erdbaumaschinen zu unterweisen. Ggf. ist Warnkleidung zur Verfügung zu stellen und zu tragen.
Einweiser
Einweiser müssen gut erkennbar sein und sich im Blickfeld des Maschinenführers außerhalb des Gefahrenbereichs aufhalten. Zur Verständigung müssen Signale vereinbart werden, z. B. eignen sich Handzeichen.
4.3 Einsatzbedingungen
Erdbaumaschinen werden dort eingesetzt, wo herkömmliche Fahrzeuge oder Maschinen aufgeben müssen. Spezialreifen oder Ketten erlauben eine Zugänglichkeit und Bearbeitung von Bereichen mit schwierigem Untergrund, der etwa sehr feucht oder schlecht befahrbar ist. Erdbaumaschinen müssen so betrieben werden, dass ihre Standsicherheit gewährleistet ist. Standsicherheitserhöhende Maßnahmen sind Baggermatratzen oder Geräte mit überbreiten Raupenketten bei nicht ausreichend tragfähigem Untergrund.
Die Fahrgeschwindigkeit muss den örtlichen Verhältnissen angepasst sein. Die Leistungs- und Belastungsgrenzen müssen eingehalten werden.
An Graben- und Böschungsrändern müssen Sicherheitsabstände eingehalten werden, um ein Ein- oder Abstürzen zu verhindern:
- bis 12 t Gesamtgewicht ≥ 1,00 m,
- über 12 t bis 40 t Gesamtgewicht ≥ 2,00 m.
Zu festen Bauteilen, wie Gebäuden, Gerüsten usw. ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m einzuhalten, um Quetschungen von Personen zu verhindern.
Bei Fahren auf Strecken mit Gefälle ist darauf zu achten, dass ein sicheres Abbremsen jederzeit möglich ist. Bergab darf nicht mit ausgekuppeltem Motor gefahren werden.
Vor Verlassen des Führerstandes sind die Arbeitseinrichtungen und Anbaugeräte abzusetzen. Die Maschine ist g...