Dipl.-Ing. Andreas Terboven
Zusammenfassung
Einen Großteil des Platzes in Regalanlagen nehmen die Regalgänge zwischen den eigentlichen Regalzeilen ein. Diese Regalgänge dienen lediglich zum Verkehr von Personen und/oder Flurförderzeugen, also nicht der eigentlichen Lagerung von Waren. Insofern ist der Wunsch verständlich, diese Fläche, die nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Lagers dient, möglichst gering zu halten. Mithilfe eines Schmalganglagers ist es möglich, die teilweise erheblichen Dimensionen eines Lagers zu reduzieren. Von einem Schmalgang spricht man, wenn in den Regalanlagen kein beidseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zwischen den Flurförderzeugen bzw. der zu transportierenden Last und dem Regal vorhanden ist. Ausgenommen davon sind Gänge von Einfahrregalen. Die Flurförderzeuge sind in Schmalgängen üblicherweise leitliniengeführt, d. h. mechanisch oder induktiv zwangsgeführt. Da in einem Schmalgang ein Stapler verständlicherweise einer Person aufgrund des fehlenden Platzes nicht ausweichen kann, muss der Sicherheit von Personen in Schmalgängen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Die DGUV-V 68 "Flurförderzeuge" fordert, dass Regal- und Kommissionierstapler in Schmalgängen nur eingesetzt werden dürfen, wenn durch bauliche oder technische Maßnahmen dem gleichzeitigen Aufenthalt von Fußgängern entgegengewirkt ist. Davon kann lediglich abgesehen werden, wenn die Regal- und Kommissionierstapler z. B. über eine Personenschutzanlage verfügen, die verhindert, dass Personen gefährdet werden.
Die DGUV-I 208-030 (Personenschutz beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen) befasst sich mit den Systemen zum Personenschutz sowie weiteren sicherheitstechnischen Anforderungen in Schmalgängen.
In einer Broschüre der BGHW "Betrieb von fahrerlosen Flurförderzeugen – Personenschutz durch Erkennungssysteme" (Bestellnr. SP 04, Stand 08/2017) wird in erster Linie der Personenschutz durch Laserscanner thematisiert. Diese technische Schutzvorrichtung kommt auch bei vielen Flurförderzeugen in Schmalgängen zum Einsatz.
"Fördertechnik in Hochregallägern – Sicherheitsmaßnahmen an Zugängen und Übergabestellen" – eine Broschüre der BGHW (SP 06, Stand 04/2011) befasst sich u. a. sehr intensiv mit der baulichen Absicherung von Schmalgängen. Zugänge und Übergabestellen werden an Beispielen erläutert.
1 Wirtschaftliche Erwägungen
Regale dienen üblicherweise zum Lagern von Waren. Es ist dabei i. d. R. davon auszugehen, dass mit der eigentlichen Lagerung kein Geld verdient wird (es sei denn, ein Unternehmen vermietet Lagerfläche). In jedem Fall ist es im wirtschaftlichen Interesse, auf möglichst geringem Platz möglichst viel zu lagern. Insofern rückt ein Schmalganglager durchaus in den Fokus, wenn es um die Planung eines neuen Lagers oder um einen Umbau eines bestehenden Lagers geht.
Abb. 1: Schmalganglager
Es muss dem Unternehmer jedoch bewusst sein, dass durch ein Schmalganglager durchaus Fläche – und somit zunächst einmal Geld – eingespart werden kann. Auf der anderen Seite gibt es für den Betrieb eines Schmalganglagers besondere Auflagen, die den finanziellen Vorteil u. U. erheblich schmälern, wenn nicht komplett zunichtemachen. Dies gilt insbesondere für die Schmalgänge, die sich in einem bestehenden Lager befinden, bei dem es also keine komplette bauliche Trennung gibt. Hier sollte auch der Umstand in die Überlegung einfließen, dass die Sicherheitseinrichtungen eines Schmalganglagers durchaus Folgekosten nach sich ziehen können. Eine Personenschutzanlage an einem Flurförderzeug erhöht selbstverständlich die Anschaffungskosten und dies bei jeder Neuanschaffung. Hinzu kommen die Kosten für die regelmäßigen Prüfungen der Sicherheitseinrichtungen.
2 Bauliche und technische Maßnahmen
In einem Schmalgang muss entweder durch eine bauliche oder technische Maßnahme verhindert werden, dass Personen durch Flurförderzeuge gefährdet werden. Hierbei sind sowohl technische Maßnahmen an den Zugängen der Schmalgänge als auch an den in Schmalgängen eingesetzten Staplern möglich.
Technische Maßnahmen haben Vorrang
In Schmalgängen muss die Sicherheit von Personen durch technische (oder bauliche) Schutzeinrichtungen, die im Folgenden noch näher erklärt werden, sichergestellt werden. Organisatorische Maßnahmen, wie z. B. das Aussprechen eines Verbotes (Betreten der Schmalgänge für Fußgänger verboten), sind nicht ausreichend. Es gilt hier das Prinzip der Sicherheitstechnik "TOP", d. h., es sind zunächst immer technische Maßnahmen (T) zu wählen. Organisatorische Maßnahmen (O) sind immer nachrangig zu behandeln. Erst wenn sich die Gefährdung weder technisch noch organisatorisch beseitigen lässt, soll die Persönliche Schutzausrüstung (P) zum Einsatz kommen. Da technische Maßnahmen im Schmalganglager eine Gefährdung von Personen ausschließen können, sind diese verbindlich zu wählen. Durch ein Verbot lässt sich nicht sicherstellen, dass wirklich keine Person einen Schmalgang betritt. Und in einem Schmalgang, der von Flurförderzeugen befahren wird und von Personen betreten werden kann (s...