Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
5.1 Ausstattung von Teeküchen
Für Teeküchen (Abb. 4) gibt es im Arbeitsschutzrecht keine Gestaltungsvorgaben. Wozu der Raum überhaupt dienen soll, ergibt sich aus den Vorstellungen, die Arbeitgeber und Belegschaft zur Unternehmenskultur in diesem Punkt haben:
- zum Zubereiten von Heißgetränken,
- zum Aufbewahren von Lebensmitteln,
- zum Pausenaufenthalt,
- als Kommunikationsplattform usw.
Ausschlaggebend für die Gestaltung sind die sich daraus ergebenden praktischen und hygienischen Überlegungen. Letztere sind allerdings sehr allgemein und zielen eher auf die Vermeidung von Zuständen, die Ekel oder Abscheu auslösen würden, weniger auf die Vermeidung tatsächlicher Infektionsgefahren.
Abb. 4: Küchenbereich im Pausenraum
- Der unmittelbare Küchenbereich und die Arbeitsflächen sollten nicht für andere Zwecke genutzt werden. Ebenso sollten in dem Raum keine schmutzenden oder Raumluft belastenden Tätigkeiten vorgenommen werden oder Einrichtungen vorhanden sein (z. B. viel frequentierte Drucker, Kopierer oder Aktenvernichter, Garderobenschränke, wenn feuchte oder schmutzige Kleidung dort aufbewahrt wird, stark riechende Reinigungsmittel usw.).
- Boden und Wände im Küchenbereich, Arbeitsflächen, Kühlschrank usw. sollten unbeschädigt und gut zu reinigen sein. Kaffeemaschinen und Heißwasserbereiter müssen standsicher auf nicht brennbarer Unterlage und mit ausreichend Abstand zu brennbaren Materialien aufgestellt sein. Die elektrische Sicherheit muss gegeben sein (Prüfung nach DGUV-V3, sicherer Anschluss, keine Überlastung von Mehrfachsteckdosen). Schon aus diesen Gründen aber auch aus hygienischer Sicht ist es besser, eine leistungsfähige Kaffeemaschine in regelmäßigem Gebrauch zu haben, als mehrere kleinere, die z. T. lange nicht benutzt werden und ggf. Schimmel ansetzen.
- Kühlschränke sollten intakt sein (dicht schließende Türen, unbeschädigte Innenverkleidung, keine anderswo ausrangierten Altgeräte). Mitarbeiter sollten kenntlich machen, wem welche Lebensmittel zuzuordnen sind, z. B. indem sie separate Kühlschrankkörbe verwenden oder Lebensmittel kennzeichnen. Alle 3 bis 6 Monate sollte der Kühlschrank kontrolliert, verfallene Lebensmittel entfernt und der Kühlschrank gereinigt werden.
- Spülmaschinen sollten zur Vermeidung von Schimmel bei Nichtgebrauch leicht geöffnet bleiben.
- Ausreichend große, leicht zu reinigende Abfallbehälter helfen, Schmutzecken in Unterschränken o. Ä. zu vermeiden.
- Der Küchenbereich sollte regelmäßig und nicht nur oberflächlich gereinigt werden (Spülmaschinen- und Kühlschrankdichtungen, Abfallbereiche, Unterschränke, …). Wischlappen und Geschirrtücher sind unvermeidlich, aber ein hohes Keimpotenzial. Sie sollten je nach Nutzungsgrad täglich bis spätestens wöchentlich ausgewechselt werden und nicht feucht liegenbleiben, sondern stets zum Trocknen aufgehängt oder ausgebreitet werden.
- Gemeinschaftlich genutzte Handtücher und Seifenstücke darf es auch in der Teeküche nicht geben.
Chaos in der Teeküche
Oft hapert es in Betrieben mit Sauberkeit und Ordnung in gemeinschaftlich genutzten Teeküchen. Das muss nicht am mangelnden Willen liegen, sondern scheitert einfach daran, dass Küchengewohnheiten sehr unterschiedlich sind und sich v. a. niemand richtig zuständig fühlt. Dann ist es hilfreich, einen Mitarbeiter zu benennen, der auf Einhaltung der (Hygiene-)Regeln, Reinigungsintervalle usw. achtet und reagiert, wenn etwas defekt oder unbrauchbar geworden ist. Das bedeutet keinen hohen zeitlichen Einsatz, lässt aber alle bewusster mit der Küche umgehen.
5.2 Lebensmittel am Arbeitsplatz
Selbst mitgebrachte und am Arbeitsplatz gelagerte und konsumierte Lebensmittel werden nicht vom Hygienerecht erfasst. Ob überhaupt am Arbeitsplatz gegessen, getrunken oder Kaffee gekocht werden darf, hängt von den praktischen Gegebenheiten ab, zu denen an Arbeitsplätzen mit Kundenverkehr auch die Außenwirkung gehört. Dabei darf der Arbeitgeber Essen und Trinken am Arbeitsplatz nicht willkürlich einschränken und muss dies tolerieren, wenn kein erkennbarer betrieblicher Nachteil davon ausgeht. Auf die Kaffeemaschine direkt am Schreibtisch oder den Kühlschrank im Büro haben Beschäftigte allerdings keinen Anspruch.
In Schadstoff belasteter Umgebung dürfen keine Lebensmittel aufbewahrt oder verzehrt werden. In einigen derartigen Fällen ist es aber durchaus vertretbar, dass Getränke aus ansonsten verschlossenen Flaschen getrunken werden.
Trinkwasserhygiene
Auch Trinkwasser ist ein Lebensmittel. Die Trinkwasserinstallation eines Betriebs sollte sachgerecht und vom Fachmann ausgeführt werden. Tote Leitungsabschnitte müssen vermieden bzw. rückgebaut werden. Selten benutzte Verbrauchstellen sollten regelmäßig gespült werden. Gartenschläuche dürfen übrigens nicht für provisorische Trinkwasserinstallationen eingesetzt werden.