5.5.1 Sammeln und Transportieren
Laborabfälle müssen nach Art und Eigenschaften getrennt gesammelt werden, um gefährliche Reaktionen zu verhindern (z. B. Abschn. 4.16 TRGS 526). Geeignete Behälter gewährleisten, dass keine gefährlichen Stoffe austreten und die Abfallbehälter sicher transportiert werden können. Sammelbehälter für Gefahrstoffabfälle im Labor dürfen die Arbeit nicht beeinträchtigen, zu keiner Gefährdung führen und müssen gemäß § 8 Abs. 2 GefStoffV gekennzeichnet sein. Es sollten u. a. geeignete Behältergrößen gewählt und diese nicht bis zum Rand gefüllt werden. Beim Umfüllen müssen ggf. Schutzmaßnahmen ergriffen werden, z. B. Schutzhandschuhe.
Potenzialausgleich bei entzündbaren Flüssigkeiten
Beim Einfüllen entzündbarer Flüssigkeiten, wie z. B. Aceton oder Ethanol, muss für einen Potenzialausgleich gesorgt werden, um elektrostatische Aufladung und daraus entstehende Brand- und Explosionsgefahr zu vermeiden.
In Laboren ab der Schutzstufe 2 müssen flüssige und feste biostoffhaltige Abfälle in geeigneten Behältern gesammelt werden. Geeignet sind Behälter, wenn sie fest verschließbar, von außen desinfizierbar, flüssigkeitsbeständig, unzerbrechlich und gekennzeichnet sind. Bevor diese Abfälle von z. B. externen Entsorgern entsorgt werden, müssen die Abfälle inaktiviert werden. Diese Inaktivierung erfolgt im Normalfall mit einem Autoklaven. Dieser Autoklav muss im selben Gebäude wie das Labor stehen (Abschn. 5.3 TRBA 100).
Labore der Schutzstufe 3 haben folgende weitergehende Anforderungen: Der Autoklav muss sich im Labor selber befinden, Abwässer sind ebenfalls zu inaktivieren und es muss ein Nachweis über die Entsorgung geführt werden (Abschn. 5.4.2 TRBA 100).
Für gentechnische Laboratorien der Sicherheitsstufe 1 ist ein Autoklav auf dem Betriebsgelände vorgeschrieben (Anlage 2 GenTSV).
Plastiksäcke zur Abfallsammlung
Werden Plastiksäcke zur Sammlung der Abfälle eingesetzt, müssen die Säcke in festen Behältern stehen und aus speziellem autoklavierbarem Material ausreichender Dicke bestehen.
Für den Transport dieser Säcke zum Autoklaven ist der Behälter mit einem Deckel fest zu verschließen.
5.5.2 Entsorgung
Chemikalienabfälle werden üblicherweise über Dritte entsorgt. Ist dies nicht möglich, müssen sie im Labor vernichtet bzw. in eine transportfähige Form umgewandelt werden. Eine entsprechende Betriebsanweisung ist Pflicht. Arbeitsplätze müssen mind. einmal jährlich auf gefährliche Abfälle überprüft und die Abfälle dann entsorgt werden (Abschn. 4.16 TRGS 526).
Autoklavierte Abfälle
Autoklavierte Abfälle können als Hausmüll entsorgt werden.