Zusammenfassung
Das Sicherheitsdatenblatt ist die zentrale Informationsquelle für den gewerblichen Anwender gefährlicher Stoffe und Gemische. Es muss v. a. Angaben darüber enthalten, um welchen Gefahrstoff es sich handelt, welche Gefährdungen bestehen und welche Maßnahmen geeignet sind, um Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Inhalt und Struktur legt die REACH-Verordnung fest. Das Sicherheitsdatenblatt ist das einzige, rechtlich verbindliche Informationssystem, das der Lieferant gefährlicher Stoffe oder Gemische dem gewerblichen Anwender zur Verfügung stellen muss.
Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt sind die Grundlage für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Erstellung von Betriebsanweisungen. Beschäftigte müssen Zugang zu den für sie relevanten Sicherheitsdatenblättern haben. Das Vorliegen eines vollständigen und fehlerfreien Sicherheitsdatenblattes ist daher für Arbeits- und Umweltschutz im Unternehmen wesentlich.
- § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Die REACH-Verordnung 1907/2006/EG legt Inhalt und Struktur des Sicherheitsdatenblatts fest, insbesondere ist Art. 31 i. V. mit Anhang II "Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts" zu beachten.
- Die "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" der ECHA erläutern, welche Verpflichtungen sich aus der REACH-Verordnung ergeben und wie sie zu erfüllen sind.
- Die CLP-Verordnung 1272/2008/EG macht u. a. Vorgaben zur Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische in Punkt 2 "Mögliche Gefahren" des Sicherheitsdatenblattes.
- Die BekGS 409 "Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz" liefert einen Fragen-Antworten-Katalog und zielt v. a. auf die effiziente Nutzung der Inhalte des Sicherheitsdatenblattes für die Zwecke des Arbeitsschutzes ab.
- Die TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern" ist eine Hilfe für den Ersteller und Anwender, um auch die nationalen Vorgaben berücksichtigen zu können.
1 Bedeutung für den Arbeits- und Umweltschutz
Das Sicherheitsdatenblatt ist die zentrale Informationsquelle für einen sicheren Umgang mit Gefahrstoffen im Unternehmen. Erschreckend hoch ist die Zahl fehlerhafter Sicherheitsdatenblätter: Im Rahmen des Projektes REACH-EN-FORCE wird die Umsetzung von REACH regelmäßig überwacht, u. a. auch die Qualität von Sicherheitsdatenblättern. Laut Projekt 6 war jedes dritte Sicherheitsdatenblatt fehlerhaft und eines von drei Gemischen falsch gekennzeichnet.
Fehleinschätzungen aufgrund fehlerhafter Angaben können zu Schäden für Mensch und Umwelt führen. Liegen dem Anwender keine Sicherheitsdatenblätter vor, muss er sie anfordern. Nur so können Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit beurteilt und geeignete Maßnahmen festgelegt werden, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit mit Gefahrstoffen (§ 7 Abs. 1 GefStoffV). Im Gefahrstoffverzeichnis muss auf die Sicherheitsdatenblätter verwiesen werden (§ 6 Abs. 12 GefStoffV).
2 Inhalt
Folgende Angaben müssen im Sicherheitsdatenblatt enthalten sein (Art. 31 Abs. 6 1907/2006/EG):
- Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemisches und des Unternehmens;
- Mögliche Gefahren
- Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- Handhabung und Lagerung;
- Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
- Physikalische und chemische Eigenschaften
- Stabilität und Reaktivität
- Toxikologische Angaben
- Umweltspezifische Angaben
- Hinweise zur Entsorgung
- Angaben zum Transport
- Rechtsvorschriften
- sonstige Angaben
Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter gelten in allen europäischen Staaten gleichermaßen.
Aktualität von Sicherheitsdatenblättern
Die Anhänge der REACH-Verordnung werden regelmäßig geändert. Die letzte Änderung des Anhang II gilt seit 1.1.2021, u. a. bez. Informationen zu spezifischen Konzentrationsgrenzwerten, zu M-Faktoren und zu Schätzwerten für die akute Toxizität sowie möglicher Nanoformen. Sicherheitsdatenblätter, die dem geänderten Anhang II nicht entsprechen, dürfen bis zum 31.12.2022 zur Verfügung gestellt werden. (Zukünftige) Änderungen des Anhang II sollten also Anlass für Aktualisieren und Anfordern aktueller SDB sein.
3 Bedeutung für den Hersteller, Inverkehrbringer bzw. Importeur
Sicherheitsdatenblätter müssen von einer fach- bzw. sachkundigen Person erstellt und regelmäßig aktualisiert werden. Dies soll gewährleisten, dass sie fachlich richtig und vollständig sind (vgl. § 5 Abs. 1 GefStoffV). Anforderungen an die Sachkunde regelt Anhang II 1907/2006/EG: Die sachkundige Person muss "die besonderen Erfordernisse und Kenntnisse des Verwenderkreises" berücksichtigen und "entsprechende Schulungen und Auffrischungslehrgänge" erhalten. Die Gefahrstoffverordnung verwendet anstelle von "sachkundig" den Begriff "fachkundig" (§ 2 Abs. 16 GefStoffV).
Lieferanten müssen Sicherheitsdatenblätter kostenlos in der Landessprache zur Verfügung stellen (Art. 31 Abs. 8 1907/2006/EG). Dies kann in Papierform oder elektronisch erfolgen. Eine Aktualisierung ist erforderlic...