Diese Verordnung gilt für die thermische Behandlung von Abfällen, die nach Maßgabe der 2. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch-physikalischen und biologischen Behandlung und Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139) in Sonderabfallverbrennungsanlagen thermisch zu behandeln sind mit Ausnahme von
1. |
Abfällen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (Abfallschlüssel 18 01 03 und 18 02 02, |
2. |
zytotoxischen und zytostatischen Arzneimitteln (Abfallschlüssel 18 01 08 und 18 02 07, |
nach dem Abfallverzeichnis der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619).
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