(1) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
1. |
bis 100 m² Kleingaragen, |
2. |
über 100 m² bis 1.000 m² Mittelgaragen oder |
3. |
über 1.000 m² Großgaragen. |
(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
(3) 1Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist. 2Offene Garagen sind auch Stellplätze mit Schutzdächern (überdachte Stellplätze).
(4) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllen.
(5) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,50 [Bis 14.11.2019: 1,30] m unter der Geländeoberfläche liegen.
(6) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.
(7) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.
(8) 1Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. 2Die Verkehrsflächen von Zu- und Abfahrten außerhalb einer Garage im Freien werden der Nutzfläche nicht zugerechnet. 3Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. 4Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit in § 123 [Bis 14.11.2019: § 122] Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist.
(9) 1Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen von Garagen sind so übersichtlich zu gestalten, dass sich jede Benutzerin und jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie beziehungsweise er mit der Anlage nicht vertraut ist. 2Wände und Decken sind mit hellen Anstrichen zu versehen. 3Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. 4Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden.
(10) Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen, die durch Aufsichtspersonen kontrolliert werden, müssen einen Raum für Aufsichtspersonen haben, dessen Lage durch geeignete Hinweiszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein muss.
(11) 1Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Garageneinstellplätzen haben, die ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sind (Frauenparkplätze). 2Frauenparkplätze sind als solche kenntlich zu machen. 3Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein, dass sie von der Aufsichtsperson eingesehen oder durch Video-Kameras kontrolliert werden können. 4Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausreichender Zahl gut sichtbare Alarm-Melder anzubringen. 5Die zu den Frauenparkplätzen führenden Treppenräume müssen durch Video-Kameras kontrolliert werden können.
(12) Die Absätze 10 und 11 gelten nicht für automatische Garagen.