(1) 1Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen feuerbeständig sein. 2In erdgeschossigen Versammlungsstätten sowie in Versammlungsstätten,
1. |
die sich im Erdgeschoss von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 [Bis 14.11.2019: geringer Höhe] befinden, |
2. |
deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt und |
3. |
deren Rettungswege ebenerdig ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen, |
genügen tragende und aussteifende Bauteile, die feuerhemmend sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten [Bis 14.11.2019: Satz 1 gilt] nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
(2) 1Außenwände von Versammlungsstätten müssen in allen ihren Teilen mit Ausnahme von Türen und Fenstern, Fugendichtungen und Dämmstoffen in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Dies gilt nicht für Versammlungsstätten nach Absatz 1 Satz 2.
(2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) 1Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. 2Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in Versammlungsstätten nach Absatz 1 Satz 2 mindestens feuerhemmend sein. [Bis 14.11.2019: Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein, sofern sich aus der Bauordnung oder Vorschriften auf Grund der Landesbauordnung für das Gesamtgebäude keine höheren Anforderungen ergeben. ] 3In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig.
(4) Räume mit besonderen Brandgefahren, Werkstätten, Magazine und Lagerräume, sowie Räume unter Tribünen und Podien, müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben.
(5) 1Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. 2Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. 3Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 4Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.
(6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen oder Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20m² Fläche.
(7) Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.