(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss
1. |
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten, |
2. |
mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen oder |
3. |
feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen. |
(2) Bedachungen müssen
1. |
gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und |
(3) 1Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1
1. |
schwer entflammbar sein bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder |
2. |
nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen. |
2Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
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