(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss

 

1.

aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten,

 

2.

mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen oder

 

3.

feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen.

 

(2) Bedachungen müssen

 

1.

gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und

 

2.

bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.

 

(3) 1Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1

 

1.

schwer entflammbar sein bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder

 

2.

nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen.

2Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.

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