(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung ständig anwesend sein.

 

(2)[1] 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat

 

1.

eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und

 

2.

je angefangene 5 000 m² Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz

zu bestellen. 2Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. 3Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu sorgen.

Bis 14.11.2019:

(2) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat

1.

eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und

2.

je angefangene 2.000 m² Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz zu bestellen.

2Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. 3Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu sorgen.

 

(3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 69 Absatz 8 Satz 2, des § 72 Absatz 5, der §§ 83, 84 Absatz 3, des § 85 Absatz 5 und des § 86 zu sorgen.

 

(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.

 

(5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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