Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018[1] [Bis 14.11.2019: § 84 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung] handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 69 Absatz 8 Satz 2 vergrößert, |
2. |
Rettungswege entgegen § 72 Absatz 5 einengt oder einengen lässt, |
3. |
Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 74 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt, |
4. |
in notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 83 Absatz 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt, |
5. |
auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 83 Absatz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt, |
6. |
Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 84 Absatz 3 nicht freihält, |
7. |
als Betreiberin oder Betreiber oder als Vertretung entgegen § 85 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist, |
8. |
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 85 Absatz 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt, |
9. |
als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 85 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind und |
10. |
die Funktion von Brandschutzeinrichtungen während der Betriebszeit einschränkt oder verhindert. |
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