Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018[1] [Bis 14.11.2019: § 84 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung] handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 69 Absatz 8 Satz 2 vergrößert,

 

2.

Rettungswege entgegen § 72 Absatz 5 einengt oder einengen lässt,

 

3.

Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 74 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,

 

4.

in notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 83 Absatz 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

 

5.

auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 83 Absatz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,

 

6.

Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 84 Absatz 3 nicht freihält,

 

7.

als Betreiberin oder Betreiber oder als Vertretung entgegen § 85 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,

 

8.

als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 85 Absatz 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,

 

9.

als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 85 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind und

 

10.

die Funktion von Brandschutzeinrichtungen während der Betriebszeit einschränkt oder verhindert.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Sonderbauverordnung. Anzuwenden ab 15.11.2019.

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