Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Zusammenfassung
Spindelpressen gehören zu den häufig in der Metallbearbeitung eingesetzten Pressen, wie auch Exzenter- und hydraulische Pressen.
Pressen sind meist Maschinen,
- die der formgebenden Be- und Verarbeitung von Werkstoffen und Gemengen dienen,
- bei denen die Werkzeugbewegung als geradlinige Schließbewegung und
- die Be- und Verarbeitung durch die Werkzeugschließbewegung erfolgt.
Neben maschinellen Spindelpressen gibt es auch mit Muskelkraft betriebene Pressen (Handspindelpressen).
Für Spindelpressen, die gleichzeitig Maschinen sind und nach dem 31.12.1992 erstmals in Betrieb genommen wurden, gelten die Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung. Für die Beschaffenheit und der Verwendung aller anderen Spindelpressen sind die Mindestanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ausschlaggebend, zu deren Erreichung bei Altmaschinen Nachrüstpflichten festgelegt worden sind.
1 Beschaffenheitsanforderungen
Für Spindelpressen, die unter den Anwendungsbereich der EU-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG (nationale Umsetzung Maschinenverordnung (9. ProdSV)) fallen und die nach dem 31.12.1992 erstmals in Betrieb genommen wurden, gelten die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU-Richtlinie
- durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie
- das EG-Zeichen (CE -Zeichen) nach Anhang III der Richtlinie
nachgewiesen ist.
Für Spindelpressen, die bis zum 31.12.1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind und für Spindelpressen, die in der Übergangszeit bis zum 31.12.1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind (Alt-Pressen), gelten die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der im Januar 1993 außer Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschrift "Spindelpressen" (VBG 7n5.3) uneingeschränkt weiter. Allerdings mit der Maßgabe, dass diese Pressen spätestens ab dem 1.1.1997 mindestens den Anforderungen der Arbeitsmittelbenutzungs-Richtlinie (89/655/EWG) bzw. deren nationalen Umsetzung als Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) entsprechen müssen. Die Unfallverhütungsvorschrift "Spindelpressen" (VBG 7n5.3) gab den Stand der Sicherheitstechnik von 1961 wieder. Da das Arbeiten mit Alt-Pressen aus heutiger Sicht mit unvertretbaren Risiken verbunden ist, wurden zur Einhaltung der genannten "Mindestvorschriften für Arbeitsmittel" BetrSichV für Altmaschinen eine Reihe von Nachrüstmaßnahmen festgelegt (siehe DGUV-I 209-030"Pressenprüfung", Anhänge 3, 4 und 5, die inzwischen durch die Betreiber umgesetzt werden mussten.
Außerdem wurde das Steuern mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen an größeren Pressen für Handeinlegearbeiten eingeschränkt (s. Anhang 6 DGUV-I 209-030).
2 Prüfungen
Für Spindelpressen müssen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ermittelt und die notwendigen Voraussetzungen ermittelt und festgelegt werden, welche die Personen erfüllen müssen, die mit der Prüfung oder Erprobung von Spindelpressen zu beauftragen sind (befähigte Person). Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass Spindelpressen sowie ihre Schutzeinrichtungen und Sicherungsmaßnahmen je nach Beanspruchung, mind. jedoch einmal jährlich, durch eine von ihm beauftragte befähigte Person auf sicheren Zustand geprüft werden und das Ergebnis dieser Prüfungen in ein Prüfbuch mit Unterschrift oder als elektronisch übermitteltes Dokument mit elektronischer Signatur eingetragen wird. Pressenprüfungen dienen der Feststellung, ob die Presse sich in arbeitssicherem Zustand befindet und ohne Bedenken in Betrieb genommen bzw. weiter betrieben werden kann.
Dies wird z. B. erreicht, wenn
- die Pressen auf einwandfreien Zustand und fehlerfreie Funktion und insbesondere
- die Schutzeinrichtungen auf Ordnungsmäßigkeit und Wirksamkeit
geprüft werden.
Bei der Prüfung auf sicheren Zustand sind auch die Prüfhinweise des Pressenherstellers zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung von Alt-Pressen können die 1993 zurückgezogene Unfallverhütungsvorschrift VBG 7n5.3 "Spindelpressen", mitgeltende Unfallverhütungsvorschriften (z. B. VBG 5 "Kraftbetriebene Arbeitsmittel") und ZH 1-Schriften herangezogen werden (s. DGUV-I 209-030 "Pressenprüfung", Anhang 2).
Wird ein relevanter Mangel festgestellt, darf die Presse bis zur Beseitigung des Mangels nicht in Betrieb genommen bzw. muss außer Betrieb genommen werden. Es sollte nach der Beseitigung des Mangels eine Nachprüfung durchgeführt werden.
Konkrete Vorgaben für die Durchführung von Pressenprüfungen enthält DGUV-I 209-030 "Pressenprüfung". Sie unterstützt die Betreiber von Pressen bei der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich
- Konkretisierung der Anforderungen an befähigte Personen (Pressenprüfung),
- Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen durch befähigte Personen,
- jeweils heranzuziehender Prüf-/Beurteilungsgrundlage und
- Nachweis der Prüfungen.
3 Verwendung
Für die sichere Verwendung (Betrieb) von Sp...