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Stech- und Schnittschutz

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Zusammenfassung

 
Begriff

Stech- und Schnittverletzungen entstehen v. a. beim Umgang mit scharfen Arbeitsmitteln wie z. B. Handmessern oder Kettensägen. Stech- und Schnittschutz als Persönliche Schutzausrüstung hilft dann gegen diese Gefahren, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht greifen.

Beim Umgang mit Handmessern oder scharfen Gegenständen besteht v. a. Verletzungsgefahr für Hände und Oberkörper; bei handgeführten Kettensägen besteht v. a. die Gefahr, dass Beine oder Füße verletzt werden. Stech- und Schnittschutzbekleidung soll vor diesen Gefahren schützen. Je nach Tätigkeit kommen dafür verschiedene Ausführungen und Materialien zum Einsatz. Einen hundertprozentigen Schutz gibt es nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegend für die Benutzung von Stech- und Schnittschutz sind DGUV-R 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung" und DGUV-R 112-202 "Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern".

1 Grundlage Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungen beim Umgang mit handgeführten Kettensägen, Handmessern oder scharfen Gegenständen können nur teilweise durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen vermieden werden, z. B. durch

  • Gestaltung von Messergriffen gegen Abrutschen oder versenkbare Klingen,
  • räumliche und/oder zeitliche Trennung der Beschäftigten von der Gefahrenquelle.

Sind technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschöpft und können Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten dennoch nicht ausreichend gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber Stech- bzw. Schnittschutz als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen (§ 3 ArbSchG). Die Art der PSA wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt (§ 5 ArbSchG).

 
Achtung

Anforderungen an Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Für alle Arten von PSA gilt grundsätzlich: Sie muss bei der ausgeübten...

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