Zusammenfassung
Stech- und Schnittverletzungen entstehen v. a. beim Umgang mit scharfen Arbeitsmitteln wie z. B. Handmessern oder Kettensägen. Stech- und Schnittschutz als Persönliche Schutzausrüstung hilft dann gegen diese Gefahren, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht greifen.
Beim Umgang mit Handmessern oder scharfen Gegenständen besteht v. a. Verletzungsgefahr für Hände und Oberkörper; bei handgeführten Kettensägen besteht v. a. die Gefahr, dass Beine oder Füße verletzt werden. Stech- und Schnittschutzbekleidung soll vor diesen Gefahren schützen. Je nach Tätigkeit kommen dafür verschiedene Ausführungen und Materialien zum Einsatz. Einen hundertprozentigen Schutz gibt es nicht.
Grundlegend für die Benutzung von Stech- und Schnittschutz sind DGUV-R 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung" und DGUV-R 112-202 "Benutzung von Stechschutzkleidung, Stechschutzhandschuhen und Armschützern".
1 Grundlage Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungen beim Umgang mit handgeführten Kettensägen, Handmessern oder scharfen Gegenständen können nur teilweise durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen vermieden werden, z. B. durch
- Gestaltung von Messergriffen gegen Abrutschen oder versenkbare Klingen,
- räumliche und/oder zeitliche Trennung der Beschäftigten von der Gefahrenquelle.
Sind technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschöpft und können Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten dennoch nicht ausreichend gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber Stech- bzw. Schnittschutz als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung stellen (§ 3 ArbSchG). Die Art der PSA wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt (§ 5 ArbSchG).
Anforderungen an Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Für alle Arten von PSA gilt grundsätzlich: Sie muss bei der ausgeübten Tätigkeit ausreichenden Schutz vor Verletzung bieten und dem Beschäftigten passen. Außerdem darf sie ihn bei seiner Tätigkeit nicht behindern und keine zusätzlichen Gefahren verursachen.
DGUV-Regeln (DGUV-R) und Normen konkretisieren die spezifischen Anforderungen an die PSA. Eine spezielle Kennzeichnung von Schutzkleidung ist Pflicht und dient als Entscheidungshilfe bei der Auswahl.
Die Tragepflicht für Stech- bzw. Schnittschutz sollte möglichst im Arbeitsvertrag vereinbart und in der Betriebsanweisung festgelegt werden. Eine Unterweisung muss vor der ersten Benutzung und danach mind. einmal jährlich erfolgen, sie muss u. a. praktische Übungen enthalten. Mindestanforderungen für die Unterweisung sind in den o. g. entsprechenden DGUV-R enthalten.
2 Ausführungen
2.1 Stech- und Schnittschutz
Stech- und Schnittschutz ist vor allem in folgenden Bereichen erforderlich:
- Küchenbetriebe,
- Schlachthäuser,
- Holzschnitzereien,
- beim Umgang mit Glas, Blech, Kunststoff, Werkstücken aus Metall.
Je nach Tätigkeit werden verschiedene Ausführungen als Stech- bzw. Schnittschutz eingesetzt. Stechschutzbekleidung besteht i. d. R. aus Metall:
- Verwendet werden Metallringe aus Stahl oder Titan. Schutzkleidung aus Titan bietet höheren Tragekomfort als Stahl, da sie leichter ist und sich aufgrund der geringeren Leitfähigkeit wärmer anfühlt.
- Auch Schutzausrüstungen aus – mit Metallringen verknüpften – Aluminiumplättchen kommen zum Einsatz. Sie sind weniger beweglich als solche aus Metallringen, bieten jedoch besseren Schutz vor Verletzungen.
Stechschutzbekleidung kann einseitig oder beidseitig verwendbar sein. Im Einzelfall ist abzuwägen, welche Schutzausrüstung für die ausgeübte Tätigkeit am besten geeignet ist, d. h. den größtmöglichen Schutz für den Beschäftigten gewährleistet und die sonstigen Anforderungen an Schutzkleidung erfüllt.
2.2 Schnittschutz
Für den Umgang mit Handmessern und scharfen Gegenständen sind auch Schnittschutzhandschuhe geeignet.
Kein ausreichender Stechschutz
Schnittschutzhandschuhe bieten nur Schutz gegen Schnitte, aber keinen oder nur geringen Stechschutz!
Schnittschutzhandschuhe bestehen z. B. aus Spectra- oder Kevlargewebe.
Je nach Verwendungszweck können Schnittschutzhandschuhe mit zusätzlichen Stoffen beschichtet bzw. ausgerüstet sein oder aus einer Kombination verschiedener Materialien bestehen. Schnitthemmendes Gewebe kann auch als Futter dienen, z. B. bei Lederhandschuhen mit Futter aus Kevlar. Materialkombinationen werden dann verwendet, wenn zusätzlich zum Schnittschutz auch andere Schutzfunktionen erfüllt werden sollen. Im Fall der Lederhandschuhe ist dies z. B. der zusätzliche Schutz vor hohen Temperaturen.
Sollen bestimmte Bereiche der Hand gegen Schnitte geschützt werden, bestehen nur definierte Bereiche des Schutzhandschuhs aus schnitthemmendem Gewebe, z. B. nur Daumen, Zeigefinger bzw. Handfläche. Schnittschutzhandschuhe sind eher schnitthemmend als schnittfest.
Auch beim Umgang mit handgeführten Kettensägen – v. a. bei Wald- und Forstarbeiten – ist Schnittschutz erforderlich (vgl. Kettensäger-Schutzkleidung).
3 Kennzeichnung
Das Inverkehrbringen von Persönlichen Schutzausrüstungen regelt die PSA-Verordnung. Die Vorgaben für die Kennzeichnung von Stech- und Schnittschutz sind i. W. in Abschn. 3.1.5 DGUV-R 112...