(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse hat
2. |
eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zu benennen. |
(2) 1Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erforderliche Durchführung
1. |
der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitsrelevanten Anlagenteile, |
2. |
der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht, |
3. |
der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie |
4. |
der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen |
zu erstellen. 2Die Unterlagen sind bis zur nächsten Vor-Ort-Besichtigung, jedoch mindestens fünf Jahre ab Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
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