1Der Verantwortliche[2] [Bis 25.11.2019: Die speichernde Stelle] legt für jedes automatisierte Dateisystem[3] [Bis 25.11.2019: jede automatisierte Datei] in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
1. |
die Bezeichnung des Dateisystems[4] [Bis 25.11.2019: der Datei], |
2. |
die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems[5] [Bis 25.11.2019: der Datei], |
3. |
den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem[6] [Bis 25.11.2019: der Datei] verarbeitet werden, |
4. |
die Art der zu verarbeitenden Daten, |
5. |
die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten, |
6. |
die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem[7] [Bis 25.11.2019: der Datei] verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, |
7. |
Prüffristen und Speicherungsdauer. |
2Dies gilt nicht für Dateisysteme[8] [Bis 25.11.2019: Dateien], die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2[9].
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