Die Arbeitsverfahren beim Strahlen sind grundsätzlich so auszuwählen und durchzuführen, dass der Beschäftigte möglichst wenig Staub ausgesetzt ist.
2.1 Freistrahlen
Beim Strahlen von Hand ist der Beschäftigte unmittelbar der Einwirkung des Strahlmittels ausgesetzt. Das heißt die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung durch unkontrolliert bewegtes Strahlmittel, Lärm und Staub ist weitaus höher, als bei automatischen Strahlarbeiten im geschlossenen Raum. Die Schutzmaßnahmen sind allerdings weitestgehend auf Persönliche Schutzausrüstung konzentriert. Folglich haben Unterweisung, Einhaltung der Regeln (Betriebsanweisung) und Sicherheitsbewusstsein der Ausführenden beim Freistrahlen erhöhte Bedeutung.
- Aus der von Hand gehaltenen Strahleinrichtung dürfen nach dem Loslassen der Betätigungseinrichtung keine Strahl- und Druckmittel aus der Strahlmittelaustrittsdüse austreten (Totmannschaltung).
- Es ist sicherzustellen, dass im Gefahrfall jederzeit eingegriffen werden kann. Insbesondere bei Einzelarbeitsplätzen sind Verständigungsmöglichkeiten einzurichten, z. B. Personen-Notsignalanlagen, Notbefehlseinrichtungen.
- Bei Frei-Strahlarbeiten sind Strahlerschutzanzüge (Prallschutzkleidung), Schutzhandschuhe (nach DIN EN 388 und darüber hinaus) sowie Schutzschuhe (nach DIN EN 345) zu tragen. Diese schützen vor der mechanischen Gefährdung durch das körnige Strahlmittel.
- Beim Freistrahlen sind Atemschutzgeräte (nach DIN EN 271) zu benutzen.
- Bei Freisetzung von besonders gesundheitsschädlichen Stoffen (giftig, krebserregend …) gelten für die Schutzanzüge zusätzliche Ausstattungsanforderungen, ebenso für die Atemluftversorgung.
- Bei Freisetzung von besonders gesundheitsschädlichen Stoffen (giftig, krebserregend …) darf die Strahlerschutzkleidung erst nach gründlicher Reinigung ablegt werden. Sie muss getrennt von der Straßenkleidung aufbewahrt werden. Zudem ist aus hygienischen Gründen dafür zu sorgen, dass Aufenthalts-, Umkleide- und Sanitärräume mindestens einmal täglich feucht gereinigt werden.
- Beim Aufenthalt von zusätzlichen Beschäftigten in der Nähe der Strahlarbeiten sind dieselben Schutzmaßnahmen einzuhalten.
- Beim Freistrahlen ist Gehörschutz zu tragen.
2.2 Geschlossene Strahlarbeiten
2.2.1 Arbeiten an geschlossenen Strahlanlagen oder Strahlräumen
An geschlossenen Strahlanlagen kommen Schleuderstrahlmaschinen oder Druckluftstrahlmaschinen häufig vor. Wie auch beim Freistrahlen ist beim Strahlen in geschlossenen Systemen dafür zu sorgen, dass Personen durch Strahlmittel nicht verletzt werden.
- Sind Strahlräume oder -bereiche so groß, dass diese betreten werden können (oder müssen, z. B. bei Reinigung des Strahlraumes selbst oder zur Störungsbeseitigung), muss unbedingt verhindert werden, dass sich vor dem Ingangsetzen des Strahlens Personen oder Körperteile im Strahlraum befinden. Der Bediener einer solchen Strahlanlage hat sich davon zu überzeugen, dass sich niemand mehr im Strahlraum aufhält.
- Zusätzlich müssen Vorrichtungen angebracht werden, die Personen die Flucht aus dem Inneren der zugänglichen Kammer ermöglichen, z. B. von innen zu öffnende Türen, beleuchtete Not-Aus-Einrichtung an jeder Tür im Inneren des Strahlraumes.
- Durch die Konstruktion ist sicherzustellen, dass der Strahlvorgang nicht anlaufen kann, bevor die Türen geschlossen sind. Beim Öffnen einer Tür muss der Strahlvorgang unterbrochen werden.
- Bei Freisetzung von besonders gesundheitsschädlichen Stoffen (giftig, krebserregend, …) muss der Strahlraum so verschlossen sein, dass das Entweichen von Staub und/oder Strahlmitteln bestmöglich vermieden wird, der Staub im Inneren abgesaugt und gefiltert wird.
- Zudem besteht die Gefahr, dass Strahlmittel unbeabsichtigt durch das geschlossene System austritt (aufgrund von Leckagen, manipulierten/defekten Sicherheitseinrichtungen, …). Da bei Körperkontakt als erstes die Augen unwiderruflich verletzt werden könnten, ist laut DGUV-I 209-006(bisher BGI 549) auch im Außenbereich der Strahlanlagen während des Betriebes Augenschutz zu tragen.
- Meist ist selbst an geschlossenen Strahlanlagen von erhöhten Schallpegeln auszugehen und bei entsprechender Überschreitung der Tages-Lärmexpositionspegel-Grenzwerte Gehörschutz zu empfehlen bzw. anzuordnen.
2.2.2 Arbeiten an Strahlanlagen mit gemeinsamer Kapselung von Werkstück und Strahldüse (Handstrahlkabinen)
Druckluft-Strahlanlagen für Handbetrieb werden auch in vollständig gekapselter Ausführung angeboten. Diese Anlagen bieten dem Bediener ausreichenden Schutz, sodass in der Regel die PSA für Körper-, Augen- und Atemschutz wegfällt.
Im Wesentlichen gelten auch hier die Sicherheitsmaßnahmen wie für automatisierte Strahlanlagen. Zusätzliche Maßnahmen entstehen durch die spezielle Konstruktion. Das heißt die Düsensteuerung wird durch ein Pedal (Fußsteuerung) ausgeführt und die Strahldüse wird durch spezielle Schlupfhandschuhe, die in dem Strahlraum führen, vom Bediener manuell gehalten (Abb. 1).
- Die strahlresistenten Schutzhandschuhe müssen enganliegend und armlang an der Maschine angebracht sein.
- Die Strahlkabine ist mit stoßfestem Sichtfenster auszustatten.
- Das Gewicht von Düse und Schlauch darf keine Ermüdung hervorrufen oder muss alternativ durch ein Gegengewicht kompensiert we...